Kategorie Archiv: Bekanntmachungen

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Grundsteuerreform – Die neue Grundsteuer in Bayern

!!! Abgabefrist bis 31.01.2023 verlängert !!!

 

Neuregelung der Grundsteuer

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.

Der Bayerische Landtag hat am 23.11.2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

 

Wie läuft das Verfahren ab?

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen eine sog. Grundsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, den sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, den sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Den Grundsteuerbescheid erhalten Sie voraussichtlich in 2024. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.

 

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

Waren Sie am 01.01.2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst: Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu wurden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern am 30.03.2022 öffentlich aufgefordert. Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 01.01.2022 maßgeblich, sog. Stichtag.

 

Was ist zu tun?

Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 01.07.2022 bis spätestens 31.01.2023 bequem und einfach elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter  www.elster.de abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeindeverwaltung. Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.

 

Sie sind steuerlich beraten?

Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung abgegeben werden.

 

Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?

Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern. Informationen finden Sie unter www.grundsteuerreform.de.

 

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?

Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter

www.grundsteuer.bayern.de

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar: 089 / 30 70 00 77. In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – bitte sehen Sie aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.

 

Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?

Das Bayerische Landesamt für Statistik führt derzeit einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.

 

HINWEIS:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Gemeindeverwaltungen keine Beratung anbieten können. Nutzen Sie bei Rückfragen bitte die o. s. Hotline oder die Themen-Homepage des Bayerischen Landesamtes für Steuern (www.grundsteuer.bayern.de), die eine Vielzahl von Anliegen und Fragen ausführlich und verständlich zu beantworten vermag.

 

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Bekanntmachung der öffentl. Auslegung des ISEK und der VU

Städtebauförderung in Obertrubach;
Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept und Vorbereitende Untersuchungen
Bekanntmachung über die Öffentliche Auslegung nach §§ 137 und 139 BauGB i. V. m.  § 4 Abs. 2 BauGB

Die Gemeinde Obertrubach hat in den vergangenen Jahren das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept mit vorbereitenden Untersuchungen erstellen lassen. Mit der Durchführung wurde das Büro Planwerk in Nürnberg, die BFS+ GmbH in Bamberg und das Büro Team 4 in Nürnberg beauftragt.

Der Gemeinderat von Obertrubach hat am 14.09.2022 den Bericht zum Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept und den Vorbereitenden Untersuchungen gebilligt und das Beteiligungsverfahren nach §§ 137 und 139 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Unterlagen in der Fassung vom 29.09.2022 liegen von Montag, den 10.10.2022 bis einschließlich Freitag, den 11.11.2022 zu den üblichen Dienststunden oder nach vorheriger Terminvereinbarung im Rathaus der Gemeinde Obertrubach (Teichstraße 5, 91286 Obertrubach, Bürgeramt im Erdgeschoss) zur Einsicht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.

Außerdem sind die Unterlagen ab 10.10.2022 auf dieser Homepage abrufbar. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf § 4a Absatz 4 Satz 2 BauGB.

Während der Auslegungszeit kann jedermann Bedenken oder Anregungen zu den Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen.

Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können.

Gemeinde Obertrubach
Obertrubach, den 29.09.2022

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister

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Sechste Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes “Anger II”

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

  • Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Geschwand – Anger
  • Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Anger II“

Der Gemeinderat der Gemeinde Obertrubach hat in seiner Sitzung vom 06.04.2022 die Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan “Anger II” sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in diesem Bereich im Parallelverfahren beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Fl.-Nrn. 213/44, 253/2, 253/14 sowie 254, jeweils Gemarkung Geschwand. Er befindet sich südlich des Gewerbegebiets Anger.

Die Lage und Abgrenzung ist aus dem u. s. Kartenausschnitt ersichtlich.

Ziel der Planung ist es, ein Sondergebiet für die Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes, für Ferienhütten und einen Zeltplatz auszuweisen.

Die Vorentwürfe liegen einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Zeit von Montag, den 10.10.2022 bis einschließlich Freitag, den 11.11.2022 im Rathaus der Gemeinde Obertrubach während der Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung zur allgemeinen Einsicht aus.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Vorentwürfe mit Begründung finden Sie auch hier:

Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen. Ferner hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Wünsche und Vorstellungen zu den Vorentwürfen können hierbei schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

 

Hinweis zum Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 3 BauGB und BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Obertrubach, den 30.09.2022
Gemeinde Obertrubach

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister

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ZVW Betzensteingruppe – Chlorung des Trinkwassers in Obertrubach und Neudorf

Abkochanordnung und Chlorung Ihres Trinkwassers
Im Rahmen von Routineprüfungen des Trinkwassers wurden in der öffentlichen Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Betzensteingruppe an Probeentnahmepunkten coliforme Keime und Enterokokken festgestellt. Das Wasser entspricht damit nicht mehr den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.

Das Gesundheitsamt Forchheim erlässt daher eine Abkochanordnung für Leitungswasser auf Teile des Landkreises Forchheim. Die Abkochanordnung betrifft folgende Gemeindeteile:
1) Lilling, Lillinger Höhe und Sollenberg der Stadt Gräfenberg
2) Kemmathen und Wölfersdorf des Marktes Hiltpoltstein

Seitens des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Betzensteingruppe wurden sofort Abhilfemaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen nehmen jedoch Zeit in Anspruch, deshalb befolgen Sie
bitte unbedingt die folgenden Anweisungen:
• das Wasser einmalig sprudelnd aufzukochen und dann langsam über mindestens zehn Minuten abzukühlen. Die Verwendung eines Wasserkochers wird empfohlen.
• Leitungswasser nur abgekocht trinken
• für die Zubereitung von Nahrung und zum Reinigen offener Wunden ausschließlich abgekochtes Wasser verwenden
• für die Körperpflege kann das Leitungswasser ohne Bedenken weiter genutzt werden. Es sollte aber nicht verschluckt werden und keinen Kontakt zu offenen Wunden bekommen. Wunden sollten mit wasserundurchlässigem Pflaster abgedeckt sein. Während der Dauer des Abkochgebotes sollte zum Zähneputzen abgekochtes oder abgepacktes Wasser verwendet werden.

Die Gemeinden werden über einen Aushang und der Veröffentlichung auf deren Homepage gesondert informieren. Die Bürger werden gebeten, auch ihre Nachbarn und Bekannten über die Abkochanordnung zu informieren.

Der Zweckverband wird als Sofortmaßnahme eine Desinfektion des Trinkwassers vornehmen. Dem Trinkwasser wird bei der Desinfektion die nach der Trinkwasserverordnung zulässige Menge an Chlor zugegeben. Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass die eingesetzte Chlorkonzentration zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung führen kann. Sollten Sie eine technische Anlage betreiben, die mit Trinkwasser betrieben wird, bitten wir Sie mit dem Hersteller zu klären, ob Chlor in dieser Anlage verwendet werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Chlor desinfiziertes Wasser für Aquarien ungeeignet ist.

Die von der Chlordesinfektion betroffenen Gemeindeteile sind:
1) Münchs, Reipertsgesee und Stierberg (Stadt Betzenstein)
2) Lilling, Lillinger Höhe und Sollenberg (Stadt Gräfenberg)
3) Hiltpoltstein, Almos, Großenohe, Kappel, Kemmathen, Möchs, Schossaritz, Spießmühle und Wölfersdorf (Markt Hiltpoltstein)
4) Obertrubach und Neudorf (Gemeinde Obertrubach)
5) Strahlenfels und Wildenfels (Gemeinde Simmelsdorf)

Der ZVW Betzensteingruppe informiert Sie tagesaktuell auf seiner Homepage www.zvw-betzensteingruppe.de und über die örtlichen Tageszeitungen, sobald das Trinkwasser wieder ohne Einschränkungen genutzt werden kann.

Bitte geben Sie die Informationen auch an Ihre Mitbewohner und Nachbarn weiter.

Für Rückfragen zur Trinkwasserhygiene steht die Betzensteingruppe unter der Telefonnummer 0 92 44 / 98 28 33 – 0 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Zweckverband zur Wasserversorgung der Betzensteingruppe

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Fünfte Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Neudorf“

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf zur fünften Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan im Bereich “Solarpark Neudorf“

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.04.2022 den Entwurf zur fünften Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan im Bereich “Solarpark Neudorf“ in der Fassung vom 06.04.2022 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Der Geltungsbereich liegt im südöstlichen Gemeindegebiet von Obertrubach (Landkreis Forchheim, Regierungsbezirk Oberfranken). Der Geltungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von 4,6 ha auf den Flurnummern mit den Teilflächen 644, 644/1, 653, Teilfläche 654, 655, 657, 660, 661 in der Gemarkung Obertrubach. Die Lage und Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Planmaterial ersichtlich.

Der Entwurf zur Entwurf zur fünften Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan im Bereich “Solarpark Neudorf“ in der Fassung vom 06.04.2022 einschließlich der umweltrelevanten Informationen in der Zeit von Montag, den 09.05.2022 bis einschließlich Freitag, den 10.06.2022 im Rathaus Obertrubach während der allgemeinen Dienststunden/Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung öffentlich aus.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit zur Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB).

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

Berichte und Gutachten

  • Umweltbericht zur  5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan im Bereich “Solarpark Neudorf“ vom 06.04.2022, Kapitel B der Begründung (Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft/ Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter, Fläche sowie weitere umweltbezogenen Belange)
  • Umweltbelange aus Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
  • Schutzgut Mensch: keine Blendwirkung, keine Lärmbelastung
  • Schutzgut Boden: Vorkehrungen zum Bodenschutz in Verbindung mit verzinkten Rammprofile für die Modultische, keine Informationen zu Altlasten oder Verdachtsflächen, keine Versiegelung,
  • Schutzgut Wasser: Umgang mit Niederschlagswasser
  • Schutzgut Pflanzen, Tiere: Maßnahmen zur Eingrünung – Verwendung autochthoner Gehölze, Pflege innerhalb des Sondergebiets
  • Schutzgut Landschaft: Geeigneter Standort aufgrund Exposition und Lage zwischen Verkehrsstraßen
  • Schutzgut Fläche: Flächenverbrauch
  • Sonstige bzw. allgemeine umweltbezogenen Belange: Nutzung und Förderung erneuerbarer Energien, Flächenverbrauch/Verlust von landwirtschaftlicher Fläche, Nutzung der Zufahrtswege um die geplante Anlage für den landwirtschaftlichen Verkehr, Beachtung Dränagen

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)

Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich.

Obertrubach, den 05.05.2022

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf vorhabensbezogener Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark Neudorf“

Der Gemeinderat der Gemeinde Obertrubach hat in seiner Sitzung am 06.04.2022 den Entwurf des vorhabensbezogener Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark Neudorf“ in der Fassung vom 06.04.2022 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Der Geltungsbereich liegt im südöstlichen Gemeindegebiet von Obertrubach (Landkreis Forchheim, Regierungsbezirk Oberfranken). Der Geltungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von 4,6 ha auf den Flurnummern mit den Teilflächen 644, 644/1, 653, Teilfläche 654, 655, 657, 660, 661 in der Gemarkung Obertrubach. Die Lage und Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Planmaterial ersichtlich.

Ausgleichsfläche:
Zur Kompensation des mit der Anlage der Photovoltaik-Freiflächenanlage verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffs sind innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes rund um das geplante Sondergebiet auf einer Fläche von insgesamt ca. 1,2 ha interne Ausgleichsflächen/-Maßnahmen festgesetzt.

Der Entwurf des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark Neudorf“ liegt in der Fassung vom 06.04.2022 einschließlich der umweltrelevanten Informationen in der Zeit von Montag, den 09.05.2022 bis einschließlich Freitag, den 10.06.2022 im Rathaus Obertrubach während der allgemeinen Dienststunden/Öffnungszeiten, oder nach Vereinbarung öffentlich aus.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB).

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

Berichte und Gutachten

  • Umweltbericht zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark Neudorf“ vom 06.04.2022, Kapitel B der Begründung (Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft/ Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter, Fläche sowie weitere umweltbezogenen Belange)
  • Umweltbelange aus Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
  • Schutzgut Mensch: keine Blendwirkung, keine Lärmbelastung
  • Schutzgut Boden: Vorkehrungen zum Bodenschutz in Verbindung mit verzinkten Rammprofile für die Modultische, keine Informationen zu Altlasten oder Verdachtsflächen, keine Versiegelung
  • Schutzgut Wasser: Umgang mit Niederschlagswasser,
  • Schutzgut Pflanzen, Tiere: Maßnahmen zur Eingrünung – Verwendung autochthoner Gehölze, Pflege innerhalb des Sondergebiets
  • Schutzgut Landschaft: Geeigneter Standort aufgrund Exposition und Lage zwischen Verkehrsstraßen
  • Schutzgut Fläche: Flächenverbrauch
  • Sonstige bzw. allgemeine umweltbezogenen Belange: Nutzung und Förderung erneuerbarer Energien, Flächenverbrauch/Verlust von landwirtschaftlicher Fläche, Nutzung der Zufahrtswege um die geplante Anlage für den landwirtschaftlichen Verkehr, Beachtung Dränagen.

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Obertrubach, den 05.05.2022

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister