Fünfte Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Neudorf“

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf zur fünften Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan im Bereich “Solarpark Neudorf“

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 06.04.2022 den Entwurf zur fünften Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan im Bereich “Solarpark Neudorf“ in der Fassung vom 06.04.2022 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Der Geltungsbereich liegt im südöstlichen Gemeindegebiet von Obertrubach (Landkreis Forchheim, Regierungsbezirk Oberfranken). Der Geltungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von 4,6 ha auf den Flurnummern mit den Teilflächen 644, 644/1, 653, Teilfläche 654, 655, 657, 660, 661 in der Gemarkung Obertrubach. Die Lage und Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Planmaterial ersichtlich.

Der Entwurf zur Entwurf zur fünften Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan im Bereich “Solarpark Neudorf“ in der Fassung vom 06.04.2022 einschließlich der umweltrelevanten Informationen in der Zeit von Montag, den 09.05.2022 bis einschließlich Freitag, den 10.06.2022 im Rathaus Obertrubach während der allgemeinen Dienststunden/Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung öffentlich aus.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit zur Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB).

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

Berichte und Gutachten

  • Umweltbericht zur  5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan im Bereich “Solarpark Neudorf“ vom 06.04.2022, Kapitel B der Begründung (Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft/ Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter, Fläche sowie weitere umweltbezogenen Belange)
  • Umweltbelange aus Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
  • Schutzgut Mensch: keine Blendwirkung, keine Lärmbelastung
  • Schutzgut Boden: Vorkehrungen zum Bodenschutz in Verbindung mit verzinkten Rammprofile für die Modultische, keine Informationen zu Altlasten oder Verdachtsflächen, keine Versiegelung,
  • Schutzgut Wasser: Umgang mit Niederschlagswasser
  • Schutzgut Pflanzen, Tiere: Maßnahmen zur Eingrünung – Verwendung autochthoner Gehölze, Pflege innerhalb des Sondergebiets
  • Schutzgut Landschaft: Geeigneter Standort aufgrund Exposition und Lage zwischen Verkehrsstraßen
  • Schutzgut Fläche: Flächenverbrauch
  • Sonstige bzw. allgemeine umweltbezogenen Belange: Nutzung und Förderung erneuerbarer Energien, Flächenverbrauch/Verlust von landwirtschaftlicher Fläche, Nutzung der Zufahrtswege um die geplante Anlage für den landwirtschaftlichen Verkehr, Beachtung Dränagen

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)

Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich.

Obertrubach, den 05.05.2022

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf vorhabensbezogener Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark Neudorf“

Der Gemeinderat der Gemeinde Obertrubach hat in seiner Sitzung am 06.04.2022 den Entwurf des vorhabensbezogener Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark Neudorf“ in der Fassung vom 06.04.2022 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Der Geltungsbereich liegt im südöstlichen Gemeindegebiet von Obertrubach (Landkreis Forchheim, Regierungsbezirk Oberfranken). Der Geltungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von 4,6 ha auf den Flurnummern mit den Teilflächen 644, 644/1, 653, Teilfläche 654, 655, 657, 660, 661 in der Gemarkung Obertrubach. Die Lage und Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Planmaterial ersichtlich.

Ausgleichsfläche:
Zur Kompensation des mit der Anlage der Photovoltaik-Freiflächenanlage verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffs sind innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes rund um das geplante Sondergebiet auf einer Fläche von insgesamt ca. 1,2 ha interne Ausgleichsflächen/-Maßnahmen festgesetzt.

Der Entwurf des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark Neudorf“ liegt in der Fassung vom 06.04.2022 einschließlich der umweltrelevanten Informationen in der Zeit von Montag, den 09.05.2022 bis einschließlich Freitag, den 10.06.2022 im Rathaus Obertrubach während der allgemeinen Dienststunden/Öffnungszeiten, oder nach Vereinbarung öffentlich aus.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB).

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:

Berichte und Gutachten

  • Umweltbericht zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan „Solarpark Neudorf“ vom 06.04.2022, Kapitel B der Begründung (Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft/ Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter, Fläche sowie weitere umweltbezogenen Belange)
  • Umweltbelange aus Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
  • Schutzgut Mensch: keine Blendwirkung, keine Lärmbelastung
  • Schutzgut Boden: Vorkehrungen zum Bodenschutz in Verbindung mit verzinkten Rammprofile für die Modultische, keine Informationen zu Altlasten oder Verdachtsflächen, keine Versiegelung
  • Schutzgut Wasser: Umgang mit Niederschlagswasser,
  • Schutzgut Pflanzen, Tiere: Maßnahmen zur Eingrünung – Verwendung autochthoner Gehölze, Pflege innerhalb des Sondergebiets
  • Schutzgut Landschaft: Geeigneter Standort aufgrund Exposition und Lage zwischen Verkehrsstraßen
  • Schutzgut Fläche: Flächenverbrauch
  • Sonstige bzw. allgemeine umweltbezogenen Belange: Nutzung und Förderung erneuerbarer Energien, Flächenverbrauch/Verlust von landwirtschaftlicher Fläche, Nutzung der Zufahrtswege um die geplante Anlage für den landwirtschaftlichen Verkehr, Beachtung Dränagen.

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Obertrubach, den 05.05.2022

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister