Wasserversorgung

Öffentliche Versorgung der Haushalte

Die öffentliche Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser erfolgt durch die Kommunen oder Zweckverbände (Wasserversorgungsunternehmen), in der Gemeinde Obertrubach durch die Zweckverbände zur Wasserversorgung der Betzensteingruppe (in den Ortschaften Bärnfels, Dörfles, Galgenberg, Haselstauden, Herzogwind, Hundsdorf, Neudorf, Sorg, Untertrubach, Wolfsberg und den Mühlen) bzw. der Wichsensteingruppe (in den Ortschaften Geschwand und Linden) sowie durch die Gemeinde Obertrubach (in der Ortschaft Obertrubach). In Obertrubach ist man ein sog. Wassergast des ZVW Betzensteingruppe, bezieht also das Wasser vom genannten Zweckverband.

Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (vgl. Wasserhaushaltsgesetz) und in Bayern eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis.

Die Kommunen und Zweckverbände regeln durch Satzungen den Umgriff ihres Versorgungsgebietes sowie die Höhe der Wasserversorgungsbeiträge und -gebühren. In den Versorgungsgebieten besteht i. d. R. ein Anschluss- und Benutzungszwang.

Fragen zu Wasseranschlüssen, zu Beiträgen und Gebühren oder zur Qualität des Trinkwassers richten Sie bitte an den zuständigen Zweckverband bzw. an die Gemeinde. Informationen, Formulare usw. erhalten Sie auf den u. s. Homepages der Zweckverbände.

In Fachfragen der Trinkwasserhygiene wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt des Landratsamtes.

Zweckverband zur Wasserversorgung der Betzensteingruppe

(Zuständig in allen Gemeindeteilen außer Obertrubach, Geschwand und Linden)
Alter Brunnen 2
91282 Betzenstein
www.zvw-betzensteingruppe.de
Rufnr.: 0 92 44 / 98 28 33 0
E-Mail: info@zvw-betzensteingruppe.de

Zweckverband zur Wasserversorgung der Wichsensteingruppe

(Zuständig in den Gemeindeteilen Geschwand und Linden)
Geschwand 131
91286 Obertrubach
www.zvw-wg.de
Rufnr.: 0 91 97 / 62 82 199
E-Mail: zvw-wichsensteingruppe@t-online.de

Gemeinde Obertrubach

Wasserversorgung

Zuständig für die Wasserversorgung in der Ortschaft Obertrubach
Teichstraße 5
91286 Obertrubach
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 0

Antrag Bauwasseranschluss

Hinweise und Erläuterungen:

  • Grundstücksanschlüsse:
    Der Grundstücksanschluss (Wasser) dient dem Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Gemäß der Vorgaben der Wasserabgabesatzungen müssen Grundstücke, die durch Leitungen einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erschlossen werden, in der Regel auch an diese Einrichtung angeschlossen werden. Technisch ist dazu ein sog. Grundstücksanschluss zu verlegen, also eine Leitung, die von der Abzweigstelle der öffentlichen Versorgungsleitung (Hauptleitung) bis zur Übergabestelle (Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück oder Gebäude) reicht. An diesen Grundstücksanschluss schließen Sie wiederum die auf dem Grundstück befindlichen wasserversorgungsbedürftigen Bereiche an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen an. Der Grundstücksanschluss wird in der Regel von der Gemeinde oder dem jeweiligen Zweckverband hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. Fragen zu Grundstücksanschlüssen richten Sie daher bitte an den Zweckverband oder die Gemeinde.
  • Beiträge:
    Über Herstellungsbeiträge für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung finanzieren Sie die Errichtung und Bereitstellung einer solchen Einrichtung nach dem Solidarprinzip mit.Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) sehen vor, dass Grundstückseigentümer, die die Möglichkeit haben, ihr Grundstück an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen, in der Regel (einmalige) Herstellungsbeiträge leisten müssen. Sie beteiligen sich damit nach dem Solidarprinzip (jeder Eigentümer im Einrichtungsgebiet wird herangezogen) an der Finanzierung dieser Einrichtung. Die Höhe des Beitrages orientiert sich oft an der Größe der Grundstücks- und Geschossflächen; pro Quadratmeter solcher Flächen ist ein bestimmter, in der BGS/WAS festgelegter Beitragssatz zu zahlen. Verbreitet ist aber auch eine Beitragsbemessung anhand der Grundstücksfläche und der für das Grundstück nach Baurecht zulässigen Geschossfläche. Der Beitragssatz errechnet sich meist aus einer sog. Globalkalkulation. In ihr werden alle entstehenden Kosten zusammengefasst und rechnerisch auf die Gesamtheit der vorhandenen und zu erwartenden Grundstücks- und Geschossflächen umgelegt.Im Zuge der Herstellung einer solchen öffentlichen Anlage besteht für die Gemeinden auch die Möglichkeit, schon vor deren Fertigstellung von den Grundstückseigentümern sog. Vorauszahlungen zu verlangen, z. B. um die für die Baumaßnahmen erforderliche gemeindliche Kreditaufnahme zu verringern. Vorauszahlungen werden nach Baufertigstellung mit der Schlussabrechnung (endgültiger Herstellungsbeitrag) verrechnet.Anzumerken ist ebenfalls, dass eine Gemeinde auch nach der erstmaligen Herstellung einer Einrichtung sog. Verbesserungsbeiträge erheben kann, wenn sie etwa die schon seit langem bestehende Einrichtung modernisiert oder ertüchtigt hat.Die Satzungen der Zweckverbände sind auf deren Homepages einzusehen, die gemeindlichen Satzungen finden Sie in der Rubrik „Satzungen und Verordnungen“.
  • Gebühren:
    Über (laufende) Wassergebühren bezahlen Sie für die Wassermenge, die Sie der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung entnehmen.Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) sehen vor, dass Grundstückseigentümer (und andere in den Satzungen genannte mögliche Gebührenpflichtige) für die Wassermengen, die auf ihrem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen werden, Wasserverbrauchsgebühren an die Gemeinde oder den jeweiligen Zweckverband zu leisten haben. Diese Gebühren werden typischerweise anhand einer durch Wasserzähler festgestellten Wasserverbrauchsmenge ermittelt, die dann mit einem Gebührensatz multipliziert wird.Die Satzungen der Zweckverbände sind auf deren Homepages einzusehen, die gemeindlichen Satzungen finden Sie in der Rubrik „Satzungen und Verordnungen“.
  • Schäden an/in der Hausinstallation (Rohrbrüche):
    Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle (diese ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude) ab (mit Ausnahme des Wasserzählers) zu sorgen. Die Reparatur von Schäden an der eigenen Hausinstallationen (bspw. Rohrbrüche usw.) ist keine Aufgabe des Wasserversorgers!
  • Gartenwasserzähler:
    Das durch die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung bereitgestellte Wasser kann auch zur Gartenbewässerung genutzt werden. Falls entsprechend den Bestimmungen der Wasserabgabesatzung des jeweiligen Wasserversorgers Wasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz auch für die Bewässerung eines Gartens bezogen wird (bzw. werden muss), können dabei unter Umständen Abwassergebühren gespart werden. Die Voraussetzung hierfür, eine entsprechende Bestimmung in der gemeindlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, ist in der Gemeinde Obertrubach als Abwasserentsorger gegeben. Unter § 10 der Satzung (BGS/EWS) wird ausgeführt, dass auf Antrag bestimmte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, von der zur Berechnung der Abwassergebühren bedeutsamen Abwassermenge abgezogen werden können. Zum Nachweis dieser im Garten verbrauchten Wassermenge ist es erforderlich, dass ein verplombter, fest installierter und geeichter Gartenwasserzähler als Nebenstellenzähler befestigt wird. Die auf dem Grundstück verbrauchte Gartenwassermenge ist der Gemeinde zu melden. Von diesem Abzug ausgeschlossen jedoch sind Wassermengen von bis zu 12 Kubikmetern jährlich. Das heißt, dass die Installation eines Gartenwasserzählers erst ab einem Verbrauch von über 12 Kubikmetern im Jahr für die Gartenbewässerung sinnvoll werden kann.