Anmeldung & Änderungen

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Vollzug des Abfallrechts

Der Vollzug des Abfallrechts obliegt in Bayern den Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden sowie dem Landesamt für Umwelt, die Durchführung der Abfallentsorgung ist Angelegenheit der Landkreise und kreisfreien Städten, die sich zur effektiven Erledigung dieser Aufgabe zu Zweckverbänden zusammenschließen oder private Unternehmen mit der tatsächlichen Durchführung der Abfallentsorgung beauftragen können. Alle Informationen und Services zur Abfallbeseitigung im Landkreis Forchheim können Sie der Homepage des Landratsamtes Forchheim, Fachbereich Abfallwirtschaft entnehmen.

U. a. für Abfall aus privaten Haushalten besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Benutzung der kommunalen Einrichtung. Die öffentlichen Aufgabenträger refinanzieren sich regelmäßig über Abfallgebühren. In diese fließen neben laufenden Betriebskosten u. a. auch die jährlichen Abschreibungen auf den Investitionsaufwand sowie Rückstellungen für zukünftige Sanierungskosten ein. Bei der Berechnung der Gebühren kommt den Einrichtungsträgern ein gewisser Spielraum zu, inwieweit sie einheitliche Gebührensätze oder gesonderte Gebührensätze für verschiedene Leistungen (z. B. Biotonne, Sperrmüllentsorgung) erheben. Maßgeblich sind die einschlägigen Benutzungs- und Gebührensatzungen der jeweiligen Einrichtungsträger, also etwa die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Forchheim.

Notwendige Informationen, Formulare usw. erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamtes Forchheim, Fachbereich Abfallwirtschaftsmanagement, siehe:

Landratsamt Forchheim
Abfallwirtschaft
Am Streckerplatz 3
91301 Forchheim
Homepage