Gemeindeverwaltung

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Überblick über unsere Gemeindeverwaltung

Ansprechpartner: Herr Meierhöfer
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 15
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: bauamt@obertrubach.de

Ansprechpartner: Frau Bauer und Herr Reichel
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 0
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: buergeramt@obertrubach.de

Erster Bürgermeister: Markus Grüner
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 0
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: gemeinde@obertrubach.de

Ansprechpartner: Frau Bauer und Herr Reichel
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 0
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: obertrubach@trubachtal.com

Ansprechpartner: Herr Distler
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 16
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: ordnungsamt@obertrubach.de

Ansprechpartner: Frau Bauer und Herr Reichel
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 0
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: buergeramt@obertrubach.de

Ansprechpartner: Herr Meierhöfer
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 15
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: hauptamt@obertrubach.de

Ansprechpartner: Herr Meierhöfer
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 15
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: kaemmerei@obertrubach.de

Ansprechpartner: Herr Dressel
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 14
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: kasse@obertrubach.de

Ansprechpartner: Frau Bauer, Herr Distler und Herr Reichel
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 0
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: buergeramt@obertrubach.de

Ansprechpartner: Herr Distler
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 16
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: ordnungsamt@obertrubach.de

Ansprechpartner: Herr Meierhöfer
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 15
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: personalamt@obertrubach.de

Ansprechpartner: Frau Bauer und Herr Reichel
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 0
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: buergeramt@obertrubach.de

 

Rentenangelegenheiten: Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Thema Rente oder bei Beratungsbedarf zur Rentenantragsstellung direkt an die Deutsche Rentenversicherung.

Ansprechpartner: Herr Distler
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 16
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: standesamt@obertrubach.de

 

Das Standesamt ist u. a. für die folgenden Aufgaben zuständig;

Eheschließung

Um den gemeinsamen Lebensweg vor einem Standesbeamten zu besiegeln, sind einige Urkunden und Dokumente notwendig. Der Standesbeamte berät Sie natürlich gerne darüber, welche Dokumente Sie benötigen. Die Anmeldung der Eheschließung ist während der Öffnungszeiten des Standesamtes möglich, die vorherige Vereinbarung eines Termins wird jedoch erbeten. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass mindestens einer der beiden Partner mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde Obertrubach gemeldet ist. Grundsätzlich sollten beide Partner die Eheschließung gemeinsam anmelden. Ist jedoch eine Person aus einem wichtigen Grund verhindert, so muss der andere Partner eine entsprechende Vollmacht des verhinderten Partners vorlegen. Ein entsprechender Vordruck ist beim Standesamt erhältlich. Spätestens vor der Eheschließung muss dem verhinderten Partner jedoch diese Anmeldung vorgelegt werden.

Hinweise:
– Sie müssen Ihre Eheschließung zwar dort anmelden, wo einer von Ihnen seinen Wohnsitz hat, heiraten jedoch können Sie wo immer Sie wollen.
– Der Termin der Trauung wird bei der Anmeldung der Eheschließung im Standesamt festgelegt. Eine Voranmeldung bis zu sechs Monaten ist möglich, die Anmeldung behält ein halbes Jahr ihre Gültigkeit.
– Zur Anmeldung der Eheschließung benötigen zwei volljährige und ledige deutsche Staatsangehörige (beide in Deutschland geboren) i. d. R. folgende Unterlagen:

  • Gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung
  • Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister. Die Abschrift erhalten Sie bei Ihrem Geburtsstandesamt.

– Geschiedene und verwitwete deutsche Staatsangehörige benötigen zusätzlich noch eine aktuelle Eheurkunde mit dem Vermerk über die Eheauflösung. Diese Eheurkunde erhalten Sie beim Standesamt am Ort der Eheschließung der Vorehe.
– In folgenden Fällen sollten Sie sich auf jeden Fall bezüglich der erforderlichen Unterlagen im Standesamt erkundigen:

  • Einer der Verlobten besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
  • Einer der Verlobten ist im Ausland geschieden worden
  • Einer der Verlobten ist noch nicht 18 Jahre alt.

Häufig gestellte Fragen:
– Brauchen wir noch Trauzeugen?
Nein. Die Pflicht, zwei volljährige Trauzeugen zur Eheschließung mitzubringen, ist am 01.07.1998 weggefallen. Aber wenn Sie möchten, können Sie dies gerne noch tun.
– Ist der Ringtausch beim Standesamt Pflicht?
Nein, der Ringtausch ist kein verbindlicher Bestandteil der standesamtlichen Trauung. Allerdings ist es Ihnen freigestellt, auch bei uns diese Zeremonie einzuplanen.
– Wie lange dauert eine Trauung?
Die Eheschließung mit Ansprache, Unterschriften, Ringwechsel und Gratulation dauert ca. 20 bis 30 Minuten.

 

Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht

Ehegatten können sowohl bei der Eheschließung (gebührenfrei) als auch zu einem späteren Zeitpunkt (dann jedoch gebührenpflichtig) den Geburtsnamen oder auch den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen des Partners annehmen. Somit bestimmen Sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Ehenamen bzw. den gemeinsamen Familiennamen. Eine Namenswahl ist während der bestehenden Ehe unwiderruflich. Alle Kinder aus dieser Ehe erhalten dann ebenfalls den Ehenamen der Eltern als Familiennamen.

Der Partner, dessen Namen nicht Ehename geworden ist, kann diesem durch eine entsprechende Erklärung seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen und somit einen Doppelnamen führen (hierbei ist auch ein späterer Widerruf möglich). Es besteht aber auch die Möglichkeit, keinen gemeinsamen Familiennamen zu wählen – also die getrennte Namensführung. Bei der Geburt eines Kindes muss dann jedoch entschieden werden, welchen Namen es führen soll. Die dabei abgegebene Erklärung gilt dann auch für jedes weitere Kind aus der Ehe. Gesonderte Bestimmungen gibt es, wenn einer der Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Dann hat das Paar die Möglichkeit das Namensrecht des ausländischen Ehepartners oder das deutsche Namensrecht zu wählen. Lassen Sie sich in diesem Falle durch den Standesbeamten entsprechend beraten.

 

Eheschließung im Ausland

Auch eine im Ausland geschlossene Ehe ist grundsätzlich in Deutschland gültig, wenn die Trauung in der für das jeweilige Land üblichen und vorgeschriebenen Form von der zuständigen Stelle durchgeführt worden ist. Sie sollten sich jedoch rechtzeitig vor einer Eheschließung im Ausland informieren, welche Papiere Sie dort benötigen. Auskünfte können Ihnen die deutschen Konsulate in den einzelnen Ländern, aber auch die Botschaft des betreffenden Landes in der Bundesrepublik geben.
Manche Staaten fordern von deutschen Staatsangehörigen ein „Ehefähigkeitszeugnis“, das Ihnen Ihr zuständiges Wohnsitzstandesamt ausstellt. Grundlage für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist eine Prüfung der Ehefähigkeit wie bei der Eheschließung vor dem Standesbeamten. Das bedeutet, dass auch hier die entsprechenden Urkunden vorgelegt werden müssen.
Lassen Sie Ihre ausländische Heiratsurkunde möglichst durch die zuständigen Behörden beglaubigen und evtl. durch die deutsche Botschaft legalisieren. Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Namenswahlmöglichkeiten gegeben sind, sollten Sie nach Rückkehr in die Bundesrepublik mit Ihrer Heiratsurkunde beim Standesamt vorsprechen, um abzuklären, ob Ihre evtl. bei der Eheschließung im Ausland erklärte Namensführung auch für den deutschen Rechtsgebrauch Gültigkeit hat.

 

Namensrechtliche Erklärungen

Im Standesamt können Erklärungen zur Namensführung entgegengenommen werden.
Hierunter fallen z. B.:
– Bestimmung eines Ehenamens bei der Eheschließung
– Nachträgliche Erklärungen zur Namensführungen in der Ehe
– Voranstellung oder Anfügen des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Eheschließung geführten Namens sowie Widerruf dieser Erklärung
– Wiederannahme eines früheren Namens bei Auslösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.
– Erklärung über die Angleichung von Namen gemäß Art. 47 EGBGB
– Namenserklärung von Aussiedlern gemäß § 94 BVFG

Bei Kindern gelten besondere Regelungen:
– Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen.
– Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind bei Vorlage entsprechender Voraussetzungen ihren Ehenamen erteilen.

 

Vaterschaftsanerkennung

Eine Vaterschaft kann anerkannt werden…

  • zum Kind einer nicht verheirateten Mutter oder
  • zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahren geboren worden ist.

Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt durch den Vater persönlich in öffentlich beurkundeter Form; die Anerkennung ist vor der Geburt möglich. Sie kann bei jedem Standesamt, bei den Jugendämtern, bei allen Amtsgerichten oder Notaren anerkannt werden.

Die Vaterschaftsanerkennung wird wirksam…

  • zum Kind einer nicht verheirateten Mutter durch persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form bei den Behörden, bei denen die Vaterschaft anerkannt werden kann,
  • zum Kind einer verheirateten Mutter durch persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form sowie durch Zustimmung des „Noch-Ehemanns“ bzw. des geschiedenen Ehegatten und nach Vorlage eines rechtskräftigen Scheidungsurteils.

Für eine Vaterschaftsanerkennung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Geburtsurkunde des Anerkennenden
  • Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) beider Elternteile, wenn die Mutter zur Zustimmung anwesend ist

Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung bei Jugendämtern oder Standesämtern sind gebührenfrei. Die Abgabe von Erklärungen zur Vaterschaft und Zustimmungserklärungen sind an keine Fristen und Termine gebunden und können jederzeit abgegeben werden.

 

Sterbefallbeurkundung

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag bei dem Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen.

Für die Beurkundung bitten wir folgende Dokumente vorzulegen:
– Todesbescheinigung des Arztes
– Geburtsurkunde oder Abschrift aus dem Geburtseintrag des/der ledigen Verstorbenen
– Heiratsurkunde (bei Eheschließungen in den alten Bundesländern nach dem 31.12.1957 bzw. in den neuen Bundesländern ab 01.10.1990 Abschrift des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches)
– Ggf. zusätzlich die Sterbeurkunde des bereits früher verstorbenen Ehegatten bzw. das Scheidungsurteil, wenn der/die Verstorbene geschieden war
– Reisepass oder Personalausweis des Anzeigenden

Soweit der Verstorbene in der Gemeinde Obertrubach geboren war bzw. hier geheiratet hat, erübrigt sich die Vorlage dieser Urkunden.

 

Ausstellung von Personenstandsurkunden

Sie können Personenstandsurkunden aus den Geburten-, Ehe-, und Sterberegistern des Standesamtes Obertrubach bei uns sowohl persönlich als auch schriftlich beantragen. Die beantragten Urkunden werden per Post an die angegebene Anschrift versandt, nachdem Ihre Bezahlung auf einem unserer Konten eingegangen ist.

Folgende Urkunden können beantragt werden:

– Aus dem Geburtenregister:

  • Geburtsurkunde sowohl in DIN-A4- als auch im DIN-A5-Format (Stammbuchformat)
  • Mehrsprachige (internationale) Geburtsurkunde
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister

– Aus dem Eheregister:

  • Eheurkunden sowohl im DIN-A4- als auch im DiN-A5-Format (Stammbuchformat)
  • Mehrsprachige (internationale) Eheurkunde
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister

– Aus dem Sterberegister:

  • Sterbeurkunde sowohl im DIN-A4- als auch im DIN-A5-Format (Stammbuchformat)
  • Mehrsprachige (internationale) Sterbeurkunde
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister

Die Gebühren belaufen sich hierfür auf jeweils 12,00 Euro pro Urkunde.

 

Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

Sie haben im Ausland geheiratet, eine Lebenspartnerschaft begründet, ein Kind ist im Ausland geboren oder ein Angehöriger im Ausland verstorben.
Es ist möglich eine Geburt, einen Sterbefall, eine Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland hier in Deutschland vom Standesamt des Wohnortes nachbeurkunden zu lassen. Bei einer Nachbeurkundung werden anhand der ausländischen Urkunden die eingetretenen Personenstandsfälle geprüft und in die deutschen Heirats-, Lebenspartnerschaft-, Geburten- oder Sterberegister eingetragen. Hiernach ist es möglich, eine deutsche Personenstandsurkunde über den jeweiligen Vorgang zu erhalten.
Eine Voraussetzung für die Antragstellung ist die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese muss am Tag der Antragsstellung vorliegen. Die Möglichkeit der Nachbeurkundung gilt auch für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Antragsberechtigt sind:
– bei Eheschließung im Ausland die Ehegatten; sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kindern
– bei Lebenspartnerschaften die Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder
– bei der Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder
– bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen.

Die für eine Nachbeurkundung erforderlichen Unterlagen und evtl. weitere Informationen erfragen Sie bitte beim Standesamt Obertrubach.

 

Kirchenaustritt

Die Erklärung zum Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, muss grundsätzlich beim Standesamt erfolgen. Zuständig ist hierfür das Standesamt des Wohnsitzes.
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können selbst ihren Kirchenaustritt wirksam erklären.
Bei Personen unter 14 Jahren ist die Mitwirkung der Eltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter erforderlich.
Bitte bringen Sie dazu Kinderausweis, Personalausweis oder Reisepass mit.

Ansprechpartner: Herr Distler
Rufnr.: 0 92 45 / 9 88 – 16
Faxnr.: 0 92 45 / 9 88 – 20
E-Mail: ordnungsamt@obertrubach.de