Kategorie Archiv: Bekanntmachungen

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Entnahme von Wasser aus Bächen, Teichen u. ä.

Pressemitteilung des Landratsamtes Forchheim, Fachbereich Wasserrecht, vom 02.07.2025

 

Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben gesetzliche Grenzen beim Gartengießen und Bewässern auch an den Gewässerschutz denken!

Im Hinblick auf die jetzt trockene und warme Jahreszeit sind verstärkt unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu erwarten.

Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden.

Das Landratsamt Forchheim weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG). Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

1. Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz BayWG).

Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.

2. Eigentümer und Anliegergebrauch

Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.

Wegen der derzeitigen Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie (Fischsterben, trockenes Bachbett). Aufgrund dessen fordert das Landratsamt Forchheim dringend dazu auf, sämtliche Wasserentnahmen einzustellen.

Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden.

Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen.

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus müsste das Landratsamt zum Schutze des Wasserhaushalts kostenpflichtige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder androhen.

Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden lassen.

 

Landratsamt Forchheim
Forchheim, den 02.07.2025

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Gemeinderatssitzung am 02.07.2025

Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Obertrubacher Gemeinderates findet am Mittwoch, den 02.07.2025 um 19:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses (Teichstraße 5, 91286 Obertrubach) statt.

 

Tagesordnung

I.     Öffentliche Sitzung

1 Genehmigung der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 07.05.2025

2 Bericht des ersten Bürgermeisters

3 Kommunales Haushaltswesen – Verabschiedung des Haushaltes 2025

4 Bau- und Grundstücksangelegenheiten

4.1 Antrag auf Genehmigung des Um- und Ausbaus eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung sowie auf nachträgliche Genehmigung der bereits erstellten Wohnung über der Garage am Anwesen Geschwand 83 (Grundstück Fl.-Nr. 34/3, Gmkg. Geschwand, Gemeindeteil Geschwand)

4.2 Antrag auf Genehmigung der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Anwesen Bärnfels-Am Spielplatz 5 (Grundstück Fl.-N.r 469/1, Gmkg. Kleingesee, Gemeindeteil Bärnfels)

5 Straßen- und Wegeangelegenheiten – Einziehung der Ortsstraße „Schlöttermühle“

6 Anhörung der Gemeinde zur beabsichtigten Eingliederung des gemeindefreien Gebietes „Waidacher Forst“ in das Gebiet der Stadt Pottenstein

7 Kommunale Wärmeplanung – Bildung eines Konvois im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung

8 Sonstiges

 

II.     Nicht-öffentliche Sitzung

 

Obertrubach, den 26.06.2025
Gemeinde Obertrubach

Markus Grüner
Erster Bürgermeister

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Rathaus bleibt am 20.06.2025 geschlossen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich darf Sie darauf hinweisen, dass das Rathaus am Freitag, den 20.06.2025 geschlossen bleiben wird. Die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung sind an diesem Tag nicht zu erreichen.

Für Ihr Verständnis danke ich Ihnen recht herzlich!

Obertrubach, den 18.06.2025
Gemeinde Obertrubach

Markus Grüner
Erster Bürgermeister

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Hinweise zum richtigen Verhalten und Umgang mit der Natur beim Johannis-, Traditions- und Lagerfeuer

Pressemitteilung des Landratsamtes Forchheim, Untere Naturschutzbehörde, vom 04.06.2025

Hinweise zum richtigen Verhalten und Umgang mit der Natur beim Johannis-, Traditions- und Lagerfeuer

Zum Schutz unserer wertvollen heimischen Natur- und Kulturlandschaft und der Sicherheit aller Erholungssuchenden möchten wir Sie auf wichtige Verhaltensregeln und gesetzliche Bestimmungen zum Umgang mit Feuer im Rahmen von Johannis-, Traditions- und Lagerfeuern in der freien Natur hinweisen.

  • Genehmigungen und Regelungen: Informieren Sie sich vorab, ob das Entzünden von Feuer an Ihrem gewünschten Ort erlaubt ist. In Schutzgebieten und auf bundeseigenen Ufergrundstücken an Bundeswasserstraßen wie dem Main-Donau-Kanal ist dies generell verboten. Auch auf öffentlichen Erholungsflächen ist das Entzünden von Feuer in der Regel nicht gestattet – wenden Sie sich hierzu sowie zur Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung an Ihre Kommune. In Landschaftsschutzgebieten ist das Beantragen einer Erlaubnis möglich; erkundigen Sie sich hierzu bei der Naturschutzbehörde.
  • Schutz der Natur: Die Nutzung offener Feuerstellen kann geschützte Biotope und Wildtiere erheblich stören. Es wird empfohlen, diese Gebiete während der Balz-, Brunft-, Nist- und Aufzuchtzeiten von Wildtieren zu meiden. Zudem sollte darauf geachtet werden, die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und Tiere nicht zu beeinträchtigen. Unnötiger Lärm sollte insbesondere in der Dämmerungszeit vermieden werden, da zu dieser Zeit viele Wildtiere aktiv sind.
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers: Unabhängig von behördlichen Genehmigungen benötigen Sie die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten sowie des Waldbesitzers zum Sammeln von Brennholz.
  • Sicherheitsabstand: Kein Feuer darf Brandgefahren für die Umgebung darstellen. Halten Sie mindestens 100 Meter Abstand zu Wäldern und leicht entzündbaren Stoffen sowie 5 Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen und anderen brennbaren Materialien. Bei geringeren Abständen ist eine Erlaubnis der Gemeinde bzw. des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erforderlich.
  • Umgang mit Feuer: Verwenden Sie als Brennstoff nur Grillkohle oder trockenes unbehandeltes Holz, halten Sie das Feuer ständig unter Aufsicht und verwenden Sie keinesfalls Altöle, Altreifen, beschichtetes Holz oder Kunststoffe. Löschen Sie das Feuer bei starkem Wind und stellen Sie sicher, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind, bevor Sie den Bereich verlassen.
  • Umweltbewusstsein: Lassen Sie keine Abfälle zurück und entsorgen Sie jeglichen Müll ordnungsgemäß. Helfen Sie mit, auch liegen gebliebenen Müll anderer zu beseitigen.

Bei Fragen oder für weitere Informationen stehen Ihnen die Ordnungsämter Ihrer Kommune sowie die Abfall- (Tel. 0 91 91 / 86 – 44 03 oder – 44 04) oder Naturschutzbehörde (Tel. 0 91 91 / 86 – 42 05) gerne zur Verfügung. Zudem finden Sie weitere Informationen im Ratgeber „Freizeit und Natur“ des Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie im Merkblatt „Offenes Feuer“ des Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) Bamberg‐Forchheim.

 

Landratsamt Forchheim
Ebermannstadt, den 04.06.2025