Kategorie Archiv: Allgemein

Categories 2025, 2025, Aktuelles, Allgemein

Grundschule – Erster Schultag 2025/2026

Der erste Schultag im neuen Schuljahr ist Dienstag, der 16.09.2025.

Die Busse verkehren planmäßig. Unterrichtsbeginn ist für die Schüler der Jahrgangsstufen 2 bis 4 um 07:45 Uhr. In der ersten Schulwoche endet der Unterricht für alle Klassen jeweils um 11:00 Uhr.

Für die Kinder der neuen Jahrgangsstufe 1 beginnt der Unterricht am ersten Schultag um 08:30 Uhr und für die Eltern findet zeitgleich in der Aula unserer Schule eine kurze Informationsrunde statt. Der erste Schultag endet für die 1. Klasse bereits gegen 10:15 Uhr.
Grundsätzlich ist für Ihre Kinder eine Beaufsichtigung in der Schule morgens ab 07:15 Uhr möglich.

Für den Schulanfangsgottesdienst steht leider noch kein Termin fest.

Bitte beachten Sie, dass unsere Mittagsbetreuung auch im neuen Schuljahr schon ab dem 16.09.2025 zur Verfügung steht. Eltern, die ihre Kinder schon zum ersten Schultag anmelden möchten, können dies seit dem 10.09.2025 über das Handy der Mittagsbetreuung unter der Rufnummer 0173 86 03 800 tun.

Grundschule Obertrubach
Bärnfels-Hauptstraße 9
91286 Obertrubach
www.gs-obertrubach.de

 

Abfahrt der Busse nach dem derzeitig gültigen Fahrplan (Linie 222):

Dörfles → 06:50 Uhr

Sorg Ort → 06:52 Uhr

Sorg Aussiedlerhof → 06:53 Uhr

Haselstauden → 07:03 Uhr

Untertrubach Ort → 07:04 Uhr

Untertrubach, Abzw. Affalterthal → 07:05 Uhr

Wolfsberg Sportplatz → 07:05 Uhr

Wolfsberg Ortsmitte → 07:06 Uhr

Ziegelmühle → 07:07 Uhr

Hackermühle → 07:08 Uhr

Neudorf → 07:13 Uhr

Neudorfer Höhe → 07:14 Uhr

Obertrubach → 07:19 Uhr

Bärnfels Schule → 07:22 Uhr

Herzogwind Mitte → 07:27 Uhr

Hundsdorf → 07:28 Uhr

Geschwand, Firma Eberle → 07:32 Uhr

Geschwand Ort → 07:33 Uhr

Bärnfels Schule → 07:36 Uhr

Categories 2025, 2025, Aktuelles, Allgemein, Bekanntmachungen

Bundesweiter Warntag am Donnerstag, den 11.09.2025

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe weist auf die Durchführung des sog. bundesweiten Warntages am Donnerstag, den 11.09.2025 hin.

Bundesweiter Warntag ist eine gemeinsame Aktion von Bund, Ländern und Kommunen
Der Bundesweite Warntag findet in diesem Jahr am 11. September statt. Dabei werden viele Warnkanäle erprobt, mit denen die Menschen in Deutschland vor Gefahren gewarnt werden. Zu den Warnkanälen zählen unter anderem Radio und Fernsehen, Warn- Apps wie NINA, Stadtinformationstafeln, Sirenen, Lautsprecherwagen, Infosysteme der Deutschen Bahn und der Mobilfunkdienst Cell Broadcast.

Wie läuft der Bundesweite Warntag ab?
Gegen 11:00 Uhr löst das BBK die Probewarnung über das sogenannte Modulare Warnsystem aus. Mit diesem System sind sehr viele Warnkanäle verknüpft, u. a. die Warn-App NINA. Gleichzeitig lösen die teilnehmenden Länder und Kommunen ihre lokalen Warnmittel wie zum Beispiel Sirenen aus. Gegen 11:45 Uhr erfolgt für die meisten Warnmittel die Entwarnung der Probewarnung. Nähere Informationen finden Sie unter: www.bbk.bund.de/bundesweiter-warntag

Warnsystem steht für reale Lagen zur Verfügung
Das Warnsystem ist auch während der bundesweiten Probewarnung am 11. September jederzeit einsatzbereit. Bei Bedarf können die zuständigen Behörden wie gewohnt die Menschen über das Modulare Warnsystem und seine Kanäle erreichen und vor realen Gefahren warnen.

Für Rückfragen steht die Pressestelle des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) unter pressestelle@bbk.bund.de zur Verfügung.

Nähere Informationen zum Bundesweiten Warntag 2025 finden Sie auf www.bbk.bund.de/bundesweiter-warntag

Categories 2025, 2025, Aktuelles, Allgemein, Bekanntmachungen

Entnahme von Wasser aus Bächen, Teichen u. ä.

Pressemitteilung des Landratsamtes Forchheim, Fachbereich Wasserrecht, vom 02.07.2025

 

Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben gesetzliche Grenzen beim Gartengießen und Bewässern auch an den Gewässerschutz denken!

Im Hinblick auf die jetzt trockene und warme Jahreszeit sind verstärkt unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu erwarten.

Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden.

Das Landratsamt Forchheim weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG). Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

1. Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz BayWG).

Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.

2. Eigentümer und Anliegergebrauch

Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.

Wegen der derzeitigen Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie (Fischsterben, trockenes Bachbett). Aufgrund dessen fordert das Landratsamt Forchheim dringend dazu auf, sämtliche Wasserentnahmen einzustellen.

Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden.

Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen.

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus müsste das Landratsamt zum Schutze des Wasserhaushalts kostenpflichtige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder androhen.

Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden lassen.

 

Landratsamt Forchheim
Forchheim, den 02.07.2025