Kategorie Archiv: 2022

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Bürgerversammlungen 2023

Nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) hat der erste Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. Die traditionell vier Versammlungen in unserer Gemeinde wurden für das Jahr 2023 wie folgt terminiert:

  • Bärnfels: Freitag, 13.10.2023, 19.00 Uhr, Gasthaus Drei Linden
  • Geschwand: Sonntag, 15.10.2023, 19.00 Uhr, Sportheim TSV Geschwand
  • Obertrubach: Samstag, 14.10.2023, 19.00 Uhr, Gasthaus Alte Post
  • Wolfsberg: Montag, 16.10.2023, 19.00 Uhr, Bierstube Kerchalöchla

Eventuelle Änderungen können zu gegebener Zeit der gemeindlichen Homepage entnommen werden.

Markus Grüner
Erster Bürgermeister

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Bekanntmachung der Gemeinde Obertrubach über das Vertragsende des Strom-Konzessionsvertrages

Bekanntmachung

Die Gemeinde Obertrubach (Landkreis Forchheim, Rathausanschrift: Teichstraße 5, 91286 Obertrubach) macht gemäß § 46 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bekannt, dass der bestehende Konzessionsvertrag (Strom) zum 31.07.2026 enden wird. Interessenten an einem Neuabschluss werden gebeten, ihre schriftliche Bewerbung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erscheinungsdatum abzugeben. Die Daten nach § 46a EnWG können während der üblichen Dienstzeiten bei der Gemeindeverwaltung angefragt werden (Ansprechpartner: Herr Meierhöfer, E-Mail an: hauptamt@obertrubach.de). Vor Herausgabe der Daten ist eine Vertraulichkeitserklärung zu unterzeichnen.

Obertrubach, den 12.07.2023
Gemeinde Obertrubach

Markus Grüner
Erster Bürgermeister

 

HIER: Download der Vertraulichkeitserklärung

Die Bekanntmachung erfolgte im Bundesanzeiger am 14.07.2023

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Schöffenwahl und Jugendschöffenwahl 2023

Zur Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern werden im Jahr 2023 die Schöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028 gewählt.

Wie die Präsidentin des Landgerichtes Bamberg der Gemeinde Obertrubach mit Schreiben vom 25.01.2023 mitgeteilt hat, hat die Gemeinde dem Amtsgericht Forchheim für die Wahl der Schöffen mindestens eine Person vorzuschlagen.

Schöffen sind ehrenamtliche Richter in Strafsachen, die für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt werden. Sie kommen bei den Strafkammern und Jugendkammern der Landgerichte sowie bei den Schöffengerichten bzw. Jugendschöffengerichten der Amtsgerichte zum Einsatz.

Bewerbungen um ein Schöffenamt sind bis spätestens Freitag, den 24.03.2023 im Rathaus (Teichstraße 5, 91286 Obertrubach) einzureichen. Sämtliche eingegangenen Bewerbungen werden sodann dem Gemeinderat vorgelegt, der die gemeindliche Vorschlagsliste zu beschließen hat.

Bürgerinnen und Bürger, die sich für ein Schöffenamt interessieren, können nähere Informationen über die Grundlagen des Schöffenamtes, das Strafrecht und den Gang des Strafverfahrens in der Broschüre “Das Schöffenamt in Bayern” sowie dem Merkblatt für Schöffen entnehmen. Diese und weitere Informationen sowie das im Falle einer Bewerbung zwingend zu verwendende Bewerbungsformular finden Interessenten auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/

Für Rückfragen steht Interessenten Herr Meierhöfer (Rufnr. 0 92 45 / 9 88 – 0) gerne zur Verfügung.

Obertrubach, den 06.02.2023
Gemeinde Obertrubach

Markus Grüner
Erster Bürgermeister

 

 

Zur Vorbereitung der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und Jugendkammern für die Jahre 2024 bis 2028 sind im Jahr 2023 wieder Schöffenwahlen durchzuführen.

Gemäß Nr. 1.6 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und des Inneren zur Vorbereitung der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und Jugendkammern (Jugendschöffenbekanntmachung) vom 27.10.2022 ist beim Jugendamt des Landkreises Forchheim eine 36 Vorschläge umfassende Vorschlagsliste für die Jugendschöffen aufzustellen. Benötigt werden laut Schreiben des Landgerichtspräsidenten für die Jugendkammer des Landgerichtes Bamberg sechs Hauptjugendschöffen und für das Jugendschöffengericht des Amtsgerichtes Forchheim vier Hauptjugendschöffen und acht Hilfsjugendschöffen.

Bewerber mögen das vorgesehene Bewerbungsformular verwenden. Dieses Formular findet sich auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (Link siehe unten). Bewerbungen um ein Jugendschöffenamt sind bis spätestens Freitag, den 24.03.2023 um 12.00 Uhr im Rathaus (Teichstraße 5, 91286 Obertrubach) einzureichen.

Bürgerinnen und Bürger, die sich für ein Schöffenamt interessieren, können nähere Informationen in der Broschüre „Das Schöffenamt in Bayern“ sowie dem Merkblatt für Schöffen entnehmen. Diese und weitere Informationen sowie das im Falle einer Bewerbung zwingend zu verwendende Bewerbungsformular finden Interessenten auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/

Für Rückfragen steht Interessenten Herr Meierhöfer (Rufnr. 0 92 45 / 9 88 – 0) gerne zur Verfügung.

Markus Grüner

Erster Bürgermeister

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Grundsteuerreform – Die neue Grundsteuer in Bayern

!!! Abgabefrist bis 31.01.2023 verlängert !!!

 

Neuregelung der Grundsteuer

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.

Der Bayerische Landtag hat am 23.11.2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

 

Wie läuft das Verfahren ab?

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen eine sog. Grundsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, den sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, den sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Den Grundsteuerbescheid erhalten Sie voraussichtlich in 2024. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.

 

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

Waren Sie am 01.01.2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst: Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu wurden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern am 30.03.2022 öffentlich aufgefordert. Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 01.01.2022 maßgeblich, sog. Stichtag.

 

Was ist zu tun?

Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 01.07.2022 bis spätestens 31.01.2023 bequem und einfach elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter  www.elster.de abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeindeverwaltung. Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.

 

Sie sind steuerlich beraten?

Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung abgegeben werden.

 

Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?

Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern. Informationen finden Sie unter www.grundsteuerreform.de.

 

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?

Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter

www.grundsteuer.bayern.de

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar: 089 / 30 70 00 77. In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – bitte sehen Sie aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.

 

Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?

Das Bayerische Landesamt für Statistik führt derzeit einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.

 

HINWEIS:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Gemeindeverwaltungen keine Beratung anbieten können. Nutzen Sie bei Rückfragen bitte die o. s. Hotline oder die Themen-Homepage des Bayerischen Landesamtes für Steuern (www.grundsteuer.bayern.de), die eine Vielzahl von Anliegen und Fragen ausführlich und verständlich zu beantworten vermag.

 

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Bekanntmachung der öffentl. Auslegung des ISEK und der VU

Städtebauförderung in Obertrubach;
Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept und Vorbereitende Untersuchungen
Bekanntmachung über die Öffentliche Auslegung nach §§ 137 und 139 BauGB i. V. m.  § 4 Abs. 2 BauGB

Die Gemeinde Obertrubach hat in den vergangenen Jahren das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept mit vorbereitenden Untersuchungen erstellen lassen. Mit der Durchführung wurde das Büro Planwerk in Nürnberg, die BFS+ GmbH in Bamberg und das Büro Team 4 in Nürnberg beauftragt.

Der Gemeinderat von Obertrubach hat am 14.09.2022 den Bericht zum Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept und den Vorbereitenden Untersuchungen gebilligt und das Beteiligungsverfahren nach §§ 137 und 139 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Unterlagen in der Fassung vom 29.09.2022 liegen von Montag, den 10.10.2022 bis einschließlich Freitag, den 11.11.2022 zu den üblichen Dienststunden oder nach vorheriger Terminvereinbarung im Rathaus der Gemeinde Obertrubach (Teichstraße 5, 91286 Obertrubach, Bürgeramt im Erdgeschoss) zur Einsicht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.

Außerdem sind die Unterlagen ab 10.10.2022 auf dieser Homepage abrufbar. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf § 4a Absatz 4 Satz 2 BauGB.

Während der Auslegungszeit kann jedermann Bedenken oder Anregungen zu den Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen.

Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können.

Gemeinde Obertrubach
Obertrubach, den 29.09.2022

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister