Kategorie Archiv: Aktuelles

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Osterbrunnen – fränkisches Brauchtum

Zu Ostern wird es bunt in der Fränkischen Schweiz

Nicht nur der Osterhase steckt knietief in den Vorbereitungen, auch viele Helfer sind gerade dabei, die Brunnen und Quellen in bunte Osterbrunnen zu verwandeln. In rund 200 Orten der Fränkischen Schweiz sind ab der Karwoche bis etwa zwei Wochen nach Ostersonntag Brunnen mit tausenden buntbemalten Eierschalen, Blumen, Kränzen und Girlanden geschmückt. Auf individuell ausgearbeiteten Wanderwegen, Ausstellungen und Ostermärkten erwartet die Besucher ein abwechslungsreiches Programm.

Viele Besucher interessieren sich für diesen hundertjährigen fränkischen Brauch. Der Ursprung des Brauchtums liegt vor allem in der Bedeutung des Wassers als lebensspendendes Element für die wasserarme Hochebene der Fränkischen Alb. Die heute so selbstverständliche Wasserversorgung gab es nicht immer. Um der Wasserarmut entgegenzutreten, errichteten die Bewohner Brunnen und Zisternen; denn aufgrund der geologischen Bedingungen des Fränkischen Juras, der hauptsächlich aus wasserdurchlässigem Dolomit- und Kalkstein besteht, existierten nur wenige natürliche Sammelstellen für das Wasser.

Gerade dem Osterwasser wurde früher eine außergewöhnliche Wirkung nachgesagt. So sollten zum Beispiel Kinder, die mit frisch geweihtem Wasser an Ostern getauft wurden, besonders klug werden. Das Trinken von Osterwasser schützte dem Volksglauben nach vor Krankheiten und wer das Osterwasser im eigenen Haus verspritzte, hielt Ungeziefer fern. Mit dem Osterschmuck wird die Bedeutung der Brunnen für Land und Leute auch heute noch hervorgehoben.

Der Osterbrunnen in Bieberbach bei Egloffstein ist der „größte Osterbrunnen der Welt“. Mit exakt 11.108 handbemalten Eierschalen steht er sogar im Guinnessbuch der Rekorde und lockt jedes Jahr zahlreiche Besucher an. Aber auch der Osterbrunnen in Heiligenstadt ist einen Besuch wert – am Osterwochenende findet alljährlich am Marktplatz der große Ostermarkt statt.

Wo es 2024 noch weitere, mit viel Liebe und Ostereiern geschmückte Brunnen und Quellen gibt, finden Sie hier: www.fraenkische-schweiz.com/erleben/sehenswert/ostern/osterbrunnen

Hier können Sie außerdem kostenlos unseren Flyer Osterbrunnen bestellen: www.bit.ly/FlyerOsterbrunnen

 

Ansprechpartner:
Tourismuszentrale Fränkische Schweiz
Cindy Distler
Oberes Tor 1
91320 Ebermannstadt
Telefon: 09191 861056
Email: cindy.distler@tz-fs.de
www.fraenkische-schweiz.com

 

Foto: Osterbrunnen vor der Kirche Sankt Laurentius, Obertrubach (Copyright: Florian  Trykowski)

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Wanderportal jetzt online

LEADER-Projekt „Fränkische Schweiz – Qualitätswanderregion mit starkem Kultur- und Gesundheitsprofil“

Das Projekt Qualitätswanderregion Fränkische Schweiz wurde zum 31.12.2023 erfolgreich abgeschlossen.

Auch das Webportal für den Endbenutzer ist nun fertiggestellt und kann unter http://www.wanderregion-fraenkische-schweiz.de/ aufgerufen werden. Hier sind alle im Rahmen des Projekts digitalisierten Wanderwege hinterlegt und können von den Wanderern für ihre Wegeplanung genutzt werden. Es ist zudem eine interaktive Routenplanung möglich, so dass auch individuelle Wanderrouten flexibel zusammengestellt werden können. Alle ausgewählten Wege oder individuell geplanten Routen können entweder als PDF oder als gpx-File heruntergeladen werden. Weiterhin sind alle im Rahmen dieses Projekts sowie im Rahmen früherer Projekte erstellten Kulturtafeln mit Texten hinterlegt, so dass für den Wanderer auch ein kultureller Mehrwert geschaffen wird. Die Integration von ÖPNV-Haltestellen ermöglicht eine umweltfreundliche An- und Abreise zu den meisten Wanderwegen, Start- und Zielpunkten.

Die Imagebroschüre zur Qualitätswanderregion Fränkische Schweiz mit einer Auflage von 10.000 Stück wurde mittlerweile an die Stadt- und Gemeindeverwaltungen ausgeliefert. Die Imagebroschüre können Sie auch hier downloaden.

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Informationen zum Breitbandausbau in unserer Gemeinde

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

für unsere Gemeinde hat der Auf- und Ausbau einer zeitgemäßen Internetversorgung seit Jahren höchste Priorität. Im nächsten Schritt soll nun der Gigabit-Ausbau erfolgen, der – unterstützt durch ein Förderprogramm des Freistaates Bayern – dann rund 90 Prozent aller Haushalte in unserem Gemeindegebiet mit einem gigabitfähigen Breitbandnetz versorgen wird, das Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse und mindestens 200 Mbit/s symmetrisch für Privatanschlüsse zuverlässig zur Verfügung stellen kann. Hierfür wurde mit der Firma Telekom Deutschland GmbH im Jahr 2022 ein Vertrag geschlossen.

Im März 2024 sollen nun die Arbeiten für den Ausbau durch die Firma Seibold aus Rattelsdorf (Landkreis Bamberg) beginnen und voraussichtlich etwa ein Jahr dauern.

Im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau haben zuletzt Mitarbeiter oder Subunternehmer der Firma Telekom telefonisch oder persönlich an der Haustür Kontakt mit der Bürgerschaft aufgenommen. Nachdem zu diesen Anrufen und Besuchen immer wieder Rückfragen auftauchen, darf ich Sie auf das Folgende hinweisen:

  • Der Ausbauvertrag der Gemeinde mit der Telekom beinhaltet eine kostenlose Verlegung des Glasfaseranschlusses bis ans Haus. Es muss hierfür kein eigener Vertrag durch den Anschlussnehmer abgeschlossen werden. Diese Leistung („Hausanschluss only“) ist auch unabhängig davon, ob der Hauseigentümer Kunde der Telekom ist.
  • Sollte die Verlegung des Anschlusses zunächst nicht gewünscht werden und entscheidet sich der Bürger erst im Nachhinein, einen Glasfasertarif zu buchen, wird der Teilnehmeranschluss (GF-TA) unmittelbar neben der Hausanschlussbox gesetzt oder mit vorbereitet (Leitungsweg bis zu 20 Meter). Alles drüber hinaus kann natürlich gegen Entgelt beauftragt werden.
  • Mitarbeiter der Fa. Telekom erkennen Sie im Übrigen an der Telekom-Kleidung (Jacke oder Poloshirt mit Telekom-Logo) und einem Dienstausweis mit Lichtbild. Zusätzlich ist jeder Mitarbeiter durch eine Personalnummer legitimiert. Wer unsicher ist, ob er einen echten Vertriebler der Telekom vor der Haustüre stehen hat, kann sich an die kostenlose Autorisierungshotline 0800 8266347 wenden. Unter dieser Service-Rufnummer kann der Vertriebsmitarbeiter unter Nennung der Personalnummer direkt identifiziert werden.

 

Obertrubach, den 29.02.2024
Gemeinde Obertrubach

Markus Grüner
Erster Bürgermeister

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Hecken, Feldgehölze und Bäume: Gehölzpflege verboten? Das gilt ab 01. März!

Pressemitteilung der Unteren Naturschutzbehörde, Landratsamt Forchheim vom 27.02.2024

Hecken, Feldgehölze und Bäume: Gehölzpflege verboten? Das gilt ab 01. März!

Hecken, Feldgehölze sowie Bäume stellen einen wichtigen Lebensraum für eine Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten dar. Die ökologische Bedeutung liegt vor allem in ihrer Eignung als Brut-, Nahrungs- und Aufenthaltsort für kleine Säugetiere, Vögel und Insekten. Gleichzeitig dienen Sie dem Wind- und Erosionsschutz. Sie sind ein zentrales Element unseres einzigartigen und kleinteiligen Landschaftsbildes.

Zum Schutz dieser wichtigen Funktionen gibt es klare Vorschriften in den Naturschutzgesetzen. Nach Artikel 16 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) ist es verboten, in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für Bäume in Hecken, Feldgehölze, Baumreihen bzw. -gruppen in der Flur. Ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses sowie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind. Ausnahmen von diesem Verbot gibt es außerdem für eine ordnungsmäße Nutzung und Pflege im Zeitraum von 01. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält.

Innerhalb der Orte (auch z. B. in privaten Gärten) ist es nach den Vorgaben des § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Außerdem findet dieses Verbot keine Anwendung für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise (keine andere ebenso geeignete Lösung) oder zu anderer Zeit (01. Oktober bis 28. Februar) durchgeführt werden können, wenn Sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.

Auch für Einzelbäume gibt es bestimmte Regelungen, welche beachtet werden müssen. Das Fällen von Bäumen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (dazu zählen auch private Zier- und Nutzgärten) stehen, ist in der Zeit von 01. März bis zum 30. September verboten. Zulässig sind lediglich Form und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen. In privaten Gärten selbst empfehlen wir die oben genannte Regelung für Bäume ebenso anzuwenden. Dadurch kann der Lebensraum unterschiedlicher Tierarten geschützt und die Lebensqualität in den Orten verbessert werden.

Zuwiderhandlungen gegen § 39 Absatz 5 BNatschG oder Artikel 16 BayNatSchG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Hecken und Feldgehölze unterliegen zusätzlich den Regelungen der Konditionalität, welche für alle Landwirte, die relevante Agrarzahlungen erhalten, gelten. Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gehölzschnitte können durch Verordnungen und Bebauungspläne weitere Einschränkungen hinsichtlich des Schutzes bzw. der Beseitigung bestehen. Nähere Informationen zu diesem Thema können bei den zuständigen Gemeinden, Märkten und Städten in Erfahrung gebracht werden.

Unabhängig davon gelten bei sämtlichen Gehölzarbeiten oder sonstigen Maßnahmen an Gehölzen, egal ob in der freien Natur, im eigenen Garten, im Wald oder auf öffentlichen Grünflächen, in jedem Fall die artenschutzrechtlichen Vorschriften. Insbesondere ist dabei auch zum jetzigen Zeitpunkt darauf zu achten, dass Arbeiten an Gehölzen verboten sind, wenn diese aktuell oder regelmäßig als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren jeglicher Art genutzt werden. Vornehmlich ist dabei auf Nester und Bruthöhlen von Vogelarten zu achten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage www.lra-fo.de/naturschutz sowie von den dort unter der Rubrik ‘Hecken und Feldgehölze‘ genannten Ansprechpartnern.

Categories 2022, 2022, Aktuelles, Bekanntmachungen

Bekanntmachung der sechsten FNP-Änderung und des vhb. Bebauungsplanes “Anger II”

Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung der sechsten Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Obertrubach im Bereich des Gemeindeteiles Geschwand

Mit Bescheid vom 18.01.2024 (Az. 4-6100) hat das Landratsamt Forchheim die sechste Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wurde im amtlichen Mitteilungsblatt vom 01.02.2024 (Ausgabe 02/2024) gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wurde die sechste Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann die sechste Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Obertrubach (Teichstraße 5, 91286 Obertrubach) während der allgemeinen Dienststunden oder nach Terminvereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Alternativ stehen die Unterlagen im Folgenden zur Verfügung:

Sechste Änderung des Flächennutzungsplanes (Plan)

Sechste Änderung des Flächennutzungsplanes (Begründung)

Das Plangebiet liegt im Gemeindeteil Geschwand südlich des Gewerbegebietes „Anger“. Es hat eine Fläche von rund 2,2 ha, der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 213/44, 253/2 und 254, jeweils Gemarkung Geschwand. Die Lage ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Obertrubach, den 01.02.2024
Gemeinde Obertrubach

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister

 

Amtliche Bekanntmachung der Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Anger II” mit Grünordnungsplan sowie Vorhaben- und Erschließungsplan

Der Gemeinderat Obertrubach hat in seiner Sitzung am 13.12.2023 die Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Anger II“ mit Grünordnungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan), in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.

Ferner hat der Gemeinderat Obertrubach mit Beschluss vom 13.12.2023 den vorhabensbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan in der Fassung vom 08.11.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wurde im amtlichen Mitteilungsblatt vom 01.02.2024 (Ausgabe 02/2024) gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung trat der vorhabensbezogene Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Anger II“ mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Obertrubach (Teichstraße 5, 91286 Obertrubach) während der allgemeinen Dienststunden, nach einer Terminvereinbarung oder im Folgenden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Vorhabensbezogener Bebauungsplan (Plan)

Vorhabensbezogener Bebauungsplan (Begründung)

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Anger II“ schriftlich gegenüber der Gemeinde Obertrubach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Obertrubach, den 01.02.2024
Gemeinde Obertrubach

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister