Kategorie Archiv: Aktuelles

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Gemeinderatssitzung am 06.11.2024

Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Obertrubacher Gemeinderates findet am Mittwoch, den 06.11.2024 um 19:00 Uhr im Sportheim der SpVgg Obertrubach (Am Sportplatz 1, 91286 Obertrubach) statt.

 

Tagesordnung

I.     Öffentliche Sitzung

1       Genehmigung der Niederschrift zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 11.09.2024

2       Bericht des ersten Bürgermeisters

3       Bau- und Grundstücksangelegenheiten

3.1    Landesplanung – Beteiligungsverfahren zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West, Neufassung des Kapitels B III “Soziale und kulturelle Infrastruktur”

3.2    Antrag auf Genehmigung des Dachgeschossaus- und -umbaus zur Errichtung einer zweiten Wohneinheit am Anwesen An der Pferdsleite 16 (Grundstück Fl.-Nr. 184/21, Gmkg. Obertrubach)

4       Gemeindesteuern, hier: Grundsteuer – Erlass einer Hebesatzsatzung

5       Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (Städtebauförderung) – Formulierung des Jahresantrages 2025

6       Bürgerversammlungen 2024 – Behandlung der bürgerschaftlichen Empfehlungen

7       Bestattungswesen – Anlegung von Urnengräbern auf den gemeindlichen Friedhöfen und Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung sowie der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung

8       Sonstiges

 

II.     Nicht-öffentliche Sitzung

 

Obertrubach, den 31.10.2024
Gemeinde Obertrubach

Markus Grüner
Erster Bürgermeister

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Wirtschaftsfaktor Tourismus in der Fränkischen Schweiz

Aus dem Newsletter der Tourismuszentrale Fränkische Schweiz vom 22.10.2024:

Wie wichtig der Tourismus für die Fränkische Schweiz ist, belegt die aktuelle Studie vom dwif. 1,692 Mio. Übernachtungen und 9,5 Mio. Tagesreisen bescherten unserer Region im Jahr 2023 einen touristischen Umsatz in Höhe von 377,4 Mio. EUR. Dieser Umsatz trägt zum Erhalt des attraktiven touristischen Angebots bei, sichert Arbeitsplätze im ländlichen Raum und führt allein durch das Steueraufkommen von Mehrwert- und Einkommenssteuer zu Einnahmen in Höhe von rund 34,9 Mio. EUR (zzgl. Kurtaxe, Fremdenverkehrsbeitrag, Gewerbesteuer etc.).

Die Studie finden Sie HIER.

 

Tourismuszentrale Fränkische Schweiz
Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt
Tel. 0 91 91 / 86 – 10 54
Mail:
 info@fraenkische-schweiz.com
https://fraenkische-schweiz.com

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Essen auf Rädern des Gasthofes “Drei Linden”, Bärnfels

Drei Linden´s Gaumenschmaus für Zuhaus
Leckeres Mittagsmenü direkt zu Ihnen nach Hause

Können oder wollen Sie nicht selber kochen? Egal ob für Senioren, Firmen oder Leute im Home Office. Wir bieten ab 21.10.2024 von Montag bis Freitag Mittags abwechslungsreiche Gerichte aus unserem Kochtopf direkt auf Ihren Teller, mit unserem eigenen Lieferdienst. Essen Sie mit uns künftig gesund, abwechslungsreich und regional. Unseren Gasthof Drei Linden in Bärnfels gibt es seit Generationen und wir wissen, was schmeckt.

Weitere Informationen zu “Gaumenschmaus für Zuhaus” finden Sie HIER.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wir beraten Sie und geben Ihnen weitere Informationen: 0 92 45 / 91 88, info@drei-linden.com, www.drei-linden.com

Wir freuen uns auf Sie!

Ihre Familie Schmitt
Bärnfels-Dorfstr. 38, 91286 Obertrubach

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Untere Naturschutzbehörde: Die Zeit für notwendige Hecken- und Feldgehölzpflege ist jetzt!

Pressemitteilung des Landratsamtes Forchheim, Untere Naturschutzbehörde vom 09.10.2024:

 

Die Zeit für notwendige Hecken- und Feldgehölzpflege ist jetzt!

Hecken und Feldgehölze stellen einen wichtigen Lebensraum für eine Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten dar. Die ökologische Bedeutung der Hecken liegt vor allem in ihrer Eignung als Brut-, Nahrungs- und Aufenthaltsort für kleine Säugetiere, Vögel und Insekten. Gleichzeitig dienen Sie dem Wind- und Erosionsschutz. Sie sind ein zentrales Element unseres einzigartigen und kleinteiligen Landschaftsbildes.

Zum Schutz dieser wichtigen Funktionen gibt es klare Vorschriften in den Naturschutzgesetzen. Nach Artikel 16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ist es verboten, in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder – gebüsche einschließlich Ufergehölze oder – gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Dieses Verbot gilt nicht für die ordnungsgemäße schonende Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält. Außerdem ist ganzjährig ein schonender Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses erlaubt sowie Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind.

In der Praxis bedeutet dies, dass bis Ende Februar der geeignete Zeitpunkt ist, um notwendige Maßnahmen in der freien Natur durchzuführen. Notwendig ist die Pflege dann, wenn die Hecke oder das Feldgehölz überaltern und diese dadurch verkahlen bzw. von innen heraus lückig werden. Je nach Wüchsigkeit der Gehölze empfiehlt sich alle 10 bis 25 Jahre ein Rückschnitt im Winterhalbjahr. Da Hecken einen unverzichtbaren Lebensraum für eine große Anzahl von wildlebenden Tieren darstellen, sollten die Pflegeeingriffe abschnittsweise in Zeitabständen von einigen Jahren durchgeführt werden. Je Abschnitt ist jeweils nur ein Drittel der Hecke auf Stock zu setzen. Der Abstand der Schnittkante zur Bodenoberfläche sollte mindestens 20 bis 30 cm betragen, damit ein rascher Wiederaustrieb sichergestellt ist.

In der Pflegepraxis ist darauf zu achten, Geräte auszuwählen, die einen glatten Schnitt erzeugen, wie zum Beispiel (Motor-)Säge, handgeführte Geräte oder Lichtraumprofilschneider. Ungeeignet hingegen sind beispielsweise hydraulisch angetriebene Schlegler/Mulchköpfe, mit denen die Gehölze nicht geschnitten, sondern abgeschlagen werden. Ebenso ungeeignet sind maschinelle Rückschnitte mit dem Fällkopf, der mit hydraulisch angetriebener Einblattkreissäge oder Einblattkettenkreissäge zum Ausschneiden von Gehölzen verwendet wird. Die Verwendung dieser Geräte steht nicht im Einklang mit dem BayNatschG und ist deshalb verboten. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die vollständige Rodung von Hecken und Feldgehölzen in der freien Natur grundsätzlich verboten ist. Empfänger von Agrarzahlungen müssen zudem die entsprechende Regelung der Konditionalität für Hecken und Feldgehölze beachten. Verstöße dagegen führen in der Regel zu Sanktionen.

Für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in privaten Gärten ist ebenfalls von Anfang Oktober bis Ende Februar die passende Zeit für schonende Pflegemaßnahmen. Denn auch in diesen Bereichen ist es nach § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) verboten, diese vom 01. März bis 30. September abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder zu beseitigen. Wir empfehlen diese Regelung auch entsprechend für Bäume im eigenen Garten anzuwenden.

Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gehölzschnitte können durch kommunale Verordnungen und Bebauungspläne weitere Einschränkungen hinsichtlich des Schutzes und der Beseitigung bestehen. Nähere Informationen zu diesem Thema können bei den zuständigen Gemeinden, Märkten und Städten in Erfahrung gebracht werden.

Unabhängig davon gelten bei sämtlichen Gehölzarbeiten oder Fällungen, egal ob in der freien Natur, im eigenen Garten, im Wald oder auf öffentlichen Grünflächen, in jedem Fall die artenschutzrechtlichen Vorschriften. Insbesondere ist dabei auch zum jetzigen Zeitpunkt darauf zu achten, dass Arbeiten an Gehölzen verboten sind, wenn diese aktuell oder regelmäßig als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tieren jeglicher Art genutzt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage www.lra-fo.de/naturschutz sowie von den dort unter der Rubrik ‘Hecken und Feldgehölze‘ genannten Ansprechpartnern.

 

Anlagen
Heckenpflege im Einklang mit dem Naturschutzrecht
Fachliche Empfehlungen zur Pflege vom Hecken und Feldgehölzen
Heimische Gehölze unserer Kulturlandschaft
Hecken und Gehölze mit ihren Säumen der Vielfalt

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Bürgerversammlungen 2024

Nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) hat der erste Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. Die traditionell vier Versammlungen in unserer Gemeinde wurden für das Jahr 2024 wie folgt terminiert:

  • Bärnfels: Freitag, 18.10.2024, 19:00 Uhr, Gasthaus „Zur Einkehr“
  • Geschwand: Sonntag, 20.10.2024, 19:00 Uhr, Sportheim TSV Geschwand
  • Obertrubach: Samstag, 19.10.2024, 19:00 Uhr, Café/Pension Leistner
  • Wolfsberg: Montag, 21.10.2024, 19:00 Uhr, Gasthaus „Zum Signalstein“, Hundsdorf

Die Termine wurden in den Amtlichen Mitteilungsblättern 09/2024 und 10/2024 sowie auf der GemeindeApp veröffentlicht.

Die Präsentation zu den Bürgerversammlungen finden Sie HIER.

Obertrubach, den 18.10.2024
Gemeinde Obertrubach

Markus Grüner
Erster Bürgermeister