Kategorie Archiv: Aktuelles

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Kommunalwahl 2026 – Ergebnisse

Hier finden Sie die Ergebnisse der Kommunalwahl:

 

Bürgermeister- und Gemeinderatswahl 

Wahl des ersten Bürgermeisters (tabellarische Darstellung)

Wahl des ersten Bürgermeisters (Slideshow)

Wahl des Gemeinderates (tabellarische Darstellung)

Wahl des Gemeinderates (Slideshow)

 

Landrats- und Kreistagswahl

Die Ergebnisse der Landrats- und Kreistagswahl entnehmen Sie bitte der Homepage des Landratsamtes Forchheim.

 

Die Wahlleitung

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Grundschule – Schuleinschreibung für das Schuljahr 2026/2027

Die Schuleinschreibung der Grundschule Obertrubach für das Schuljahr 2026/2027 findet diesmal an zwei Tagen statt:

  • Dienstag, den 17.03.2026 für die Nachnamen mit den Anfangsbuchstaben A – G und
  • Donnerstag, den 19.03.2026, für die Anfangsbuchstaben H – Z.

Für das kommende Schuljahr sind alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30.09.2026 das sechste Lebensjahr vollendet haben oder im letzten Jahr zurückgestellt wurden. Auf Antrag können auch Kinder, die in der Zeit vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 geboren sind, eingeschult werden. Wenn Sie dies möchten, ist eine telefonische Vorinformation der Schulleitung notwendig (Tel. 0 92 45 / 321). Ab dem 01.01.2021 geborene Kinder können auf Antrag vorzeitig eingeschult werden. In diesem Fall wäre ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.

Zur Einschreibung bringen Sie bitte mit: Geburtsurkunde (oder Stammbuch), ggf. Bescheid über Sorgerecht, Bescheinigung der Schuleignungsuntersuchung des Gesundheitsamtes und von allen Kindern, die nicht in Bärnfels wohnen, ein Passbild für den Verbundpass.

Es grüßt herzlich

Die Schulleitung der Grundschule Obertrubach

 

Grundschule Obertrubach
Bärnfels-Hauptstraße 9
91286 Obertrubach
www.gs-obertrubach.de

 

Siehe auch: Einschulungsratgeber der Bildungsregion Landkreis Forchheim

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Anzeige von Änderungen für die Grundsteuer

Das Bayerische Landesamt für Steuern macht auf die Mitteilungspflicht sämtlicher Änderungen am Grundbesitz aufmerksam. Einen Infoflyer finden Sie HIER.

 

Worum geht es?
Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes. Auf den Stichtag 01.01.2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 01.01.2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 01.01.2022 etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.

Sie müssen das Finanzamt darüber informieren, dass

  • sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes (u. a. Fläche, Nutzung) geändert haben, z. B. ein Wintergarten wurde angebaut, ein Haus wurde abgerissen, die Größe des Flurstücks hat sich geändert, das Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt, die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet, eine bisher landwirtschaftlich genutzte Wiese wurde zu Bauland, eine bisher landwirtschaftlich genutzte Scheune wird jetzt an einen Gewerbebetrieb vermietet,
  • eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist, z. B. ein Mietshaus in eine Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt wurde,
  • eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu besteuern ist, z. B. das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde und wird jetzt von einer Anwaltskanzlei genutzt,
  • eine wirtschaftliche Einheit erstmals ganz oder teilweise für steuerbefreite Zwecke genutzt wird,
  • sich bei einem ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundbesitz die Eigentumsverhältnisse geändert haben,
  • sich bei einem Gebäude, das auf einem fremden Grund und Boden steht, die (wirtschaftliche) Eigentümerin oder der (wirtschaftliche) Eigentümer geändert hat.

Sie müssen die Änderung(en) auch dann anzeigen, wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.

Ändern sich nur die Eigentümer, weil der ganze Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, müssen Sie dies nicht anzeigen. In diesen Fällen wird das Finanzamt von sich aus tätig. Die Anzeigepflicht entfällt aber nur, wenn es sich um einen vollständig steuerpflichtigen Grundbesitz oder Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist, handelt.

 

Wer muss die Änderung(en) anzeigen?

  • Eigentümer eines Grundstücks
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Fortwirtschaft
  • bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, die Erbbauberechtigten
  • bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: für den Grund und Boden: die Eigentümer des Grund und Bodens für die Gebäude: die Eigentümerinnen und Eigentümer des Gebäudes

Gehört der Grundbesitz mehreren Personen, genügt es, wenn eine Person die Anzeige abgibt.

 

Bis wann muss ich die Änderung(en) beim Finanzamt anzeigen?
Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis zum 31.03. des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt. Beispiel: Ein Anbau wird im Februar 2027 fertiggestellt. Sie müssen die Änderung bis zum 31.03.2028 beim Finanzamt anzeigen. Sofern Ihnen dies nicht rechtzeitig möglich ist, informieren Sie bitte frühzeitig Ihr Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.

 

Wie kann ich die Änderung(en) anzeigen?
Sie können die Änderung(en) am Grundstück bzw. am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) anzeigen. Die Vordrucke erhalten Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de oder bei Ihrem Finanzamt. Diese können Sie über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de oder auch in Papierform übermitteln. Falls es in einem Jahr mehrere Änderungen gab, zeigen Sie diese bitte zusammengefasst an. Beim Formular Grundsteuererklärung geben Sie bitte den Stand nach den Änderungen an.

 

Was passiert mit der Änderungsanzeige?
Das Finanzamt prüft, ob und in welcher Höhe sich die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ändert. Anschließend schickt Ihnen das Finanzamt neue Bescheide (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert; Bescheid über den Grundsteuermessbetrag) zu. Zudem teilt es der zuständigen Kommune automatisch die neue Bemessungsgrundlage mit. Die Kommune schickt Ihnen dann einen neuen Grundsteuerbescheid zu, in dem aufgeführt ist, wie viel Grundsteuer Sie künftig zahlen müssen.

 

Wo finde ich weitere Informationen?
Hilfen zum Ausfüllen der Grundsteueränderungsanzeige und der Grundsteuererklärung sowie weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de

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Neuer Imagefilm Fränkische Schweiz

Der neue Imagefilm zur Fränkischen Schweiz „Dein Moment. Deine Fränkische Schweiz“ der Tourismuszentrale zeigt eindrucksvoll die Schönheit, Vielfalt und Besonderheiten unserer Region – von beeindruckenden Landschaften über unsere Highlights im Jahreslauf bis zu unseren kulturellen Schätzen.

FILM AB

Copyright : © TZ Fränkische Schweiz / MillerFilme

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Winterdienst

Die Gemeindeverwaltung weist auf die aus der gemeindlichen „Reinigungs- und Sicherungsverordnung“ resultierenden Aufgaben und Verpflichtungen zum Winterdienst hin. Die gesamte Verordnung finden Sie unter der Rubrik „Satzungen und Verordnungen“.

Räum- und Streupflicht an Gehwegen

Anlieger sind verpflichtet, die Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten bzw. ausreichend zu bestreuen, sobald und sooft dies erforderlich ist. Die Räum- und Streupflicht besteht an Werktagen zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr.

Schneeablagerungen auf der Fahrbahn

Das Ablagern von Schnee auf der Fahrbahn ist nach den Bestimmungen der gemeindlichen Verordnung nicht zulässig. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

Abstellen von Fahrzeugen am Straßenrand und an bzw. auf Gehwegen

Um den Räumfahrzeugen eine ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes zu ermöglichen, sind Fahrzeuge nicht am Straßenrand zu parken. Dies gilt für alle Straßenzüge und Wendeplätze (Bärnfels-Nord, Obertrubach in den Bereichen An der Pferdsleite, Am Hexenstein, Kapellenweg und Brunnacker). Das Räumpersonal ist angewiesen, an kritischen, durch Fahrzeuge eingeengten Stellen, zur Vermeidung von Schäden nicht zu räumen und zu streuen. Die Gemeinde behält sich überdies vor, den Räumdienst behindernde Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen zu lassen.

Bei Nichtbeachtung der Verordnung sind eventuelle Unfälle haftungsrechtlich demjenigen anzurechnen, der seinen Verpflichtungen in der vorgeschriebenen Weise nicht nachkommt.

Neben den Verpflichtungen aus der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ werden die Anlieger öffentlicher Straßen freundlich darum gebeten, beizeiten Äste und Zweige zurückzuschneiden, die in die Geh- und Fahrbahnen ragen.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.