Bekanntmachung der sechsten FNP-Änderung und des vhb. Bebauungsplanes “Anger II”

Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung der sechsten Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Obertrubach im Bereich des Gemeindeteiles Geschwand

Mit Bescheid vom 18.01.2024 (Az. 4-6100) hat das Landratsamt Forchheim die sechste Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wurde im amtlichen Mitteilungsblatt vom 01.02.2024 (Ausgabe 02/2024) gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wurde die sechste Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann die sechste Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Obertrubach (Teichstraße 5, 91286 Obertrubach) während der allgemeinen Dienststunden oder nach Terminvereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Alternativ stehen die Unterlagen im Folgenden zur Verfügung:

Sechste Änderung des Flächennutzungsplanes (Plan)

Sechste Änderung des Flächennutzungsplanes (Begründung)

Das Plangebiet liegt im Gemeindeteil Geschwand südlich des Gewerbegebietes „Anger“. Es hat eine Fläche von rund 2,2 ha, der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 213/44, 253/2 und 254, jeweils Gemarkung Geschwand. Die Lage ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Obertrubach, den 01.02.2024
Gemeinde Obertrubach

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister

 

Amtliche Bekanntmachung der Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Anger II” mit Grünordnungsplan sowie Vorhaben- und Erschließungsplan

Der Gemeinderat Obertrubach hat in seiner Sitzung am 13.12.2023 die Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Anger II“ mit Grünordnungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan), in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.

Ferner hat der Gemeinderat Obertrubach mit Beschluss vom 13.12.2023 den vorhabensbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungsplan in der Fassung vom 08.11.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wurde im amtlichen Mitteilungsblatt vom 01.02.2024 (Ausgabe 02/2024) gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung trat der vorhabensbezogene Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Anger II“ mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Obertrubach (Teichstraße 5, 91286 Obertrubach) während der allgemeinen Dienststunden, nach einer Terminvereinbarung oder im Folgenden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Vorhabensbezogener Bebauungsplan (Plan)

Vorhabensbezogener Bebauungsplan (Begründung)

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes „Anger II“ schriftlich gegenüber der Gemeinde Obertrubach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Obertrubach, den 01.02.2024
Gemeinde Obertrubach

gez.
Markus Grüner
Erster Bürgermeister