Kategorie Archiv: 2025

Categories 2025, 2025, Aktuelles, Allgemein

Grundschule – Erster Schultag 2025/2026

Der erste Schultag im neuen Schuljahr ist Dienstag, der 16.09.2025.

Die Busse verkehren planmäßig. Unterrichtsbeginn ist für die Schüler der Jahrgangsstufen 2 bis 4 um 07:45 Uhr. In der ersten Schulwoche endet der Unterricht für alle Klassen jeweils um 11:00 Uhr.

Für die Kinder der neuen Jahrgangsstufe 1 beginnt der Unterricht am ersten Schultag um 08:30 Uhr und für die Eltern findet zeitgleich in der Aula unserer Schule eine kurze Informationsrunde statt. Der erste Schultag endet für die 1. Klasse bereits gegen 10:15 Uhr.
Grundsätzlich ist für Ihre Kinder eine Beaufsichtigung in der Schule morgens ab 07:15 Uhr möglich.

Für den Schulanfangsgottesdienst steht leider noch kein Termin fest.

Bitte beachten Sie, dass unsere Mittagsbetreuung auch im neuen Schuljahr schon ab dem 16.09.2025 zur Verfügung steht. Eltern, die ihre Kinder schon zum ersten Schultag anmelden möchten, können dies seit dem 10.09.2025 über das Handy der Mittagsbetreuung unter der Rufnummer 0173 86 03 800 tun.

Grundschule Obertrubach
Bärnfels-Hauptstraße 9
91286 Obertrubach
www.gs-obertrubach.de

 

Abfahrt der Busse nach dem derzeitig gültigen Fahrplan (Linie 222):

Dörfles → 06:50 Uhr

Sorg Ort → 06:52 Uhr

Sorg Aussiedlerhof → 06:53 Uhr

Haselstauden → 07:03 Uhr

Untertrubach Ort → 07:04 Uhr

Untertrubach, Abzw. Affalterthal → 07:05 Uhr

Wolfsberg Sportplatz → 07:05 Uhr

Wolfsberg Ortsmitte → 07:06 Uhr

Ziegelmühle → 07:07 Uhr

Hackermühle → 07:08 Uhr

Neudorf → 07:13 Uhr

Neudorfer Höhe → 07:14 Uhr

Obertrubach → 07:19 Uhr

Bärnfels Schule → 07:22 Uhr

Herzogwind Mitte → 07:27 Uhr

Hundsdorf → 07:28 Uhr

Geschwand, Firma Eberle → 07:32 Uhr

Geschwand Ort → 07:33 Uhr

Bärnfels Schule → 07:36 Uhr

Categories 2025, 2025, Aktuelles, Allgemein, Bekanntmachungen

Bundesweiter Warntag am Donnerstag, den 11.09.2025

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe weist auf die Durchführung des sog. bundesweiten Warntages am Donnerstag, den 11.09.2025 hin.

Bundesweiter Warntag ist eine gemeinsame Aktion von Bund, Ländern und Kommunen
Der Bundesweite Warntag findet in diesem Jahr am 11. September statt. Dabei werden viele Warnkanäle erprobt, mit denen die Menschen in Deutschland vor Gefahren gewarnt werden. Zu den Warnkanälen zählen unter anderem Radio und Fernsehen, Warn- Apps wie NINA, Stadtinformationstafeln, Sirenen, Lautsprecherwagen, Infosysteme der Deutschen Bahn und der Mobilfunkdienst Cell Broadcast.

Wie läuft der Bundesweite Warntag ab?
Gegen 11:00 Uhr löst das BBK die Probewarnung über das sogenannte Modulare Warnsystem aus. Mit diesem System sind sehr viele Warnkanäle verknüpft, u. a. die Warn-App NINA. Gleichzeitig lösen die teilnehmenden Länder und Kommunen ihre lokalen Warnmittel wie zum Beispiel Sirenen aus. Gegen 11:45 Uhr erfolgt für die meisten Warnmittel die Entwarnung der Probewarnung. Nähere Informationen finden Sie unter: www.bbk.bund.de/bundesweiter-warntag

Warnsystem steht für reale Lagen zur Verfügung
Das Warnsystem ist auch während der bundesweiten Probewarnung am 11. September jederzeit einsatzbereit. Bei Bedarf können die zuständigen Behörden wie gewohnt die Menschen über das Modulare Warnsystem und seine Kanäle erreichen und vor realen Gefahren warnen.

Für Rückfragen steht die Pressestelle des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) unter pressestelle@bbk.bund.de zur Verfügung.

Nähere Informationen zum Bundesweiten Warntag 2025 finden Sie auf www.bbk.bund.de/bundesweiter-warntag

Categories 2025, 2025, Aktuelles, Bekanntmachungen

Mikrozensus 2025: 65.000 bayerische Bürgerinnen und Bürger müssen bis Jahresende noch mitmachen

Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Statistik vom 07.07.2025

Mikrozensus als kleine Volkszählung zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung

Jedes Jahr startet in Bayern – wie im gesamten Bundesgebiet – der Mikrozensus. Diese jährliche Haushaltsbefragung ermittelt Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung. Seit Anfang des Jahres haben rund 65.000 bayerische Bürgerinnen und Bürger Auskunft gegeben. Etwa die Hälfte von ihnen antwortete per Telefoninterview. Auch die Möglichkeit der Onlinemeldung wird oft genutzt. Mit ihrer Teilnahme am Mikrozensus tragen die Befragten dazu bei, dass politische Entscheidungen faktenbasiert getroffen werden können. Bis zum Jahresende werden noch einmal etwa 65.000 Personen vom Landesamt für Statistik kontaktiert und zur Auskunft aufgefordert. Insgesamt sind beim Mikrozensus ein Prozent der Bevölkerung und damit in Bayern rund 130.000 Personen auskunftspflichtig.

Fürth. Der Mikrozensus ist die größte jährliche Haushaltsbefragung in Deutschland. In Bayern geben jedes Jahr rund 130.000 Personen Auskunft zu ihren Arbeits- und Lebensbedingungen und tragen dazu bei, die wirtschaftliche und soziale Lage der Haushalte zu verstehen und die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern. Nur durch verlässliche qualitativ hochwertige Daten können politische Entscheidungen zum Beispiel zur Bekämpfung von Armut, der Förderung von Kinderbetreuung oder der Unterstützung von Rentnerinnen und Rentnern faktenbasiert und zielgerichtet getroffen werden.

Durch die jährliche Datenerhebung lassen sich auch langfristige Entwicklungen beobachten:

  • So zeigen die Ergebnisse des Mikrozensus, wie sich die Haushaltsgröße der bayerischen Privathaushalte in den letzten rund 60 Jahren entwickelt hat. (siehe Pressemitteilung 125/2025/42/A vom 19.Mai 2025)
  • Zahlen zur finanziellen Situation der Mütter in Bayern zeigen, dass Mütter in Partnerschaften heute finanziell unabhängiger sind als noch vor 15 Jahren. (siehe Pressemitteilung 134/2025/42/A vom 28.Mai 2025)
  • Indikatoren zur Sozialberichterstattung geben Auskunft zur Armutsgefährdung der Bevölkerung auf Basis der Einkommensangaben (siehe SBE | Statistikportal.de) und setzen diese in einen nationalen und internationalen Kontext.

Fundierte Entscheidungen kann die Politik nur auf Basis verlässlicher und repräsentativer Ergebnisse treffen. Um dies zu gewährleisten, besteht nach dem Mikrozensusgesetz Auskunftspflicht. Dabei unterliegen die Einzelangaben der Befragten einer strengen Geheimhaltung, die keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulässt.

 

Hinweise:
Wie läuft die Mikrozensuserhebung ab?
Die Auswahl der zu befragenden Haushalte erfolgt nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren, das zunächst Gebäude- bzw. Gebäudeteile für die Teilnahme am Mikrozensus auswählt. In einem weiteren Schritt ermitteln ehrenamtlich tätige Erhebungsbeauftragte die zu befragenden Haushalte über die Klingelschilder dieser Gebäude. Dabei können sie sich mit Hilfe eines Ausweises als Beauftragte des Bayerischen Landesamts für Statistik legitimieren.

Anschließend werden diese Haushalte vom Bayerischen Landesamt für Statistik schriftlich zur Teilnahme am Mikrozensus aufgefordert. Mit dem Schreiben werden sie ausführlich über die Erhebung informiert und gebeten, die Fragen des Mikrozensus im Rahmen eines Telefoninterviews oder einer Online-Befragung zu beantworten. Für die Telefoninterviews sind bayernweit etwa 130 sorgfältig ausgewählte und intensiv geschulte Erhebungsbeauftragte im Einsatz.

Seit Jahresbeginn ist etwa die Hälfte der insgesamt 130 000 für den Mikrozensus 2025 zu befragenden Personen ihrer Auskunftspflicht nachgekommen. Von ihnen beantwortete rund die Hälfte die Fragen des Mikrozensus im Rahmen eines Telefoninterviews. Etwas weniger als die Hälfte der Befragten wählte den Weg der Online-Befragung. Der Papierfragebogen findet immer seltener Anwendung.

Was unterscheidet den Mikrozensus vom Zensus?
Die zwei Begriffe „Zensus“ und „Mikrozensus“ sorgen immer wieder für Verwechslung. Bei näherer Betrachtung lassen sich die beiden statistischen Erhebungen jedoch gut unterscheiden:

Der Zensus ist die größte amtliche Statistik Deutschlands und findet als eine Art Großinventur der Gesellschaft alle 10 Jahre statt und dient in erster Linie der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl. In der Personenbefragung des Zensus 2022 wurden ca. 13 Prozent der Bevölkerung befragt. Zusätzlich wurden in der Gebäude- und Wohnungszählung Merkmale mit Nettokaltmiete und Energieträger erhoben.

Der Mikrozensus findet im Unterschied zum Zensus jährlich statt. Es werden mit einem Prozent der Bevölkerung deutlich weniger Personen befragt. Im Mittelpunkt stehen hier Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung sowie deren Entwicklung. Dabei sind die im Mikrozensusgesetz festgelegten zu erhebenden Merkmale wesentlich umfangreicher als die im Zensus. Auskunftspflicht besteht in beiden Erhebungen.

Ausführliche Informationen zum Mikrozensus finden Sie unter:

https://www.statistik.bayern.de/statistik/gebiet_bevoelkerung/mikrozensus/index.html

Ein Erklärvideo zeigt alle Informationen zum Mikrozensus im Videoformat.

Categories 2025, 2025, Aktuelles, Allgemein, Bekanntmachungen

Entnahme von Wasser aus Bächen, Teichen u. ä.

Pressemitteilung des Landratsamtes Forchheim, Fachbereich Wasserrecht, vom 02.07.2025

 

Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben gesetzliche Grenzen beim Gartengießen und Bewässern auch an den Gewässerschutz denken!

Im Hinblick auf die jetzt trockene und warme Jahreszeit sind verstärkt unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu erwarten.

Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden.

Das Landratsamt Forchheim weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG). Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

1. Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz BayWG).

Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.

2. Eigentümer und Anliegergebrauch

Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.

Wegen der derzeitigen Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie (Fischsterben, trockenes Bachbett). Aufgrund dessen fordert das Landratsamt Forchheim dringend dazu auf, sämtliche Wasserentnahmen einzustellen.

Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden.

Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen.

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus müsste das Landratsamt zum Schutze des Wasserhaushalts kostenpflichtige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder androhen.

Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden lassen.

 

Landratsamt Forchheim
Forchheim, den 02.07.2025