Kategorie Archiv: 2025

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Mikrozensus 2025: 65.000 bayerische Bürgerinnen und Bürger müssen bis Jahresende noch mitmachen

Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Statistik vom 07.07.2025

Mikrozensus als kleine Volkszählung zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung

Jedes Jahr startet in Bayern – wie im gesamten Bundesgebiet – der Mikrozensus. Diese jährliche Haushaltsbefragung ermittelt Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung. Seit Anfang des Jahres haben rund 65.000 bayerische Bürgerinnen und Bürger Auskunft gegeben. Etwa die Hälfte von ihnen antwortete per Telefoninterview. Auch die Möglichkeit der Onlinemeldung wird oft genutzt. Mit ihrer Teilnahme am Mikrozensus tragen die Befragten dazu bei, dass politische Entscheidungen faktenbasiert getroffen werden können. Bis zum Jahresende werden noch einmal etwa 65.000 Personen vom Landesamt für Statistik kontaktiert und zur Auskunft aufgefordert. Insgesamt sind beim Mikrozensus ein Prozent der Bevölkerung und damit in Bayern rund 130.000 Personen auskunftspflichtig.

Fürth. Der Mikrozensus ist die größte jährliche Haushaltsbefragung in Deutschland. In Bayern geben jedes Jahr rund 130.000 Personen Auskunft zu ihren Arbeits- und Lebensbedingungen und tragen dazu bei, die wirtschaftliche und soziale Lage der Haushalte zu verstehen und die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern. Nur durch verlässliche qualitativ hochwertige Daten können politische Entscheidungen zum Beispiel zur Bekämpfung von Armut, der Förderung von Kinderbetreuung oder der Unterstützung von Rentnerinnen und Rentnern faktenbasiert und zielgerichtet getroffen werden.

Durch die jährliche Datenerhebung lassen sich auch langfristige Entwicklungen beobachten:

  • So zeigen die Ergebnisse des Mikrozensus, wie sich die Haushaltsgröße der bayerischen Privathaushalte in den letzten rund 60 Jahren entwickelt hat. (siehe Pressemitteilung 125/2025/42/A vom 19.Mai 2025)
  • Zahlen zur finanziellen Situation der Mütter in Bayern zeigen, dass Mütter in Partnerschaften heute finanziell unabhängiger sind als noch vor 15 Jahren. (siehe Pressemitteilung 134/2025/42/A vom 28.Mai 2025)
  • Indikatoren zur Sozialberichterstattung geben Auskunft zur Armutsgefährdung der Bevölkerung auf Basis der Einkommensangaben (siehe SBE | Statistikportal.de) und setzen diese in einen nationalen und internationalen Kontext.

Fundierte Entscheidungen kann die Politik nur auf Basis verlässlicher und repräsentativer Ergebnisse treffen. Um dies zu gewährleisten, besteht nach dem Mikrozensusgesetz Auskunftspflicht. Dabei unterliegen die Einzelangaben der Befragten einer strengen Geheimhaltung, die keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulässt.

 

Hinweise:
Wie läuft die Mikrozensuserhebung ab?
Die Auswahl der zu befragenden Haushalte erfolgt nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren, das zunächst Gebäude- bzw. Gebäudeteile für die Teilnahme am Mikrozensus auswählt. In einem weiteren Schritt ermitteln ehrenamtlich tätige Erhebungsbeauftragte die zu befragenden Haushalte über die Klingelschilder dieser Gebäude. Dabei können sie sich mit Hilfe eines Ausweises als Beauftragte des Bayerischen Landesamts für Statistik legitimieren.

Anschließend werden diese Haushalte vom Bayerischen Landesamt für Statistik schriftlich zur Teilnahme am Mikrozensus aufgefordert. Mit dem Schreiben werden sie ausführlich über die Erhebung informiert und gebeten, die Fragen des Mikrozensus im Rahmen eines Telefoninterviews oder einer Online-Befragung zu beantworten. Für die Telefoninterviews sind bayernweit etwa 130 sorgfältig ausgewählte und intensiv geschulte Erhebungsbeauftragte im Einsatz.

Seit Jahresbeginn ist etwa die Hälfte der insgesamt 130 000 für den Mikrozensus 2025 zu befragenden Personen ihrer Auskunftspflicht nachgekommen. Von ihnen beantwortete rund die Hälfte die Fragen des Mikrozensus im Rahmen eines Telefoninterviews. Etwas weniger als die Hälfte der Befragten wählte den Weg der Online-Befragung. Der Papierfragebogen findet immer seltener Anwendung.

Was unterscheidet den Mikrozensus vom Zensus?
Die zwei Begriffe „Zensus“ und „Mikrozensus“ sorgen immer wieder für Verwechslung. Bei näherer Betrachtung lassen sich die beiden statistischen Erhebungen jedoch gut unterscheiden:

Der Zensus ist die größte amtliche Statistik Deutschlands und findet als eine Art Großinventur der Gesellschaft alle 10 Jahre statt und dient in erster Linie der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl. In der Personenbefragung des Zensus 2022 wurden ca. 13 Prozent der Bevölkerung befragt. Zusätzlich wurden in der Gebäude- und Wohnungszählung Merkmale mit Nettokaltmiete und Energieträger erhoben.

Der Mikrozensus findet im Unterschied zum Zensus jährlich statt. Es werden mit einem Prozent der Bevölkerung deutlich weniger Personen befragt. Im Mittelpunkt stehen hier Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung sowie deren Entwicklung. Dabei sind die im Mikrozensusgesetz festgelegten zu erhebenden Merkmale wesentlich umfangreicher als die im Zensus. Auskunftspflicht besteht in beiden Erhebungen.

Ausführliche Informationen zum Mikrozensus finden Sie unter:

https://www.statistik.bayern.de/statistik/gebiet_bevoelkerung/mikrozensus/index.html

Ein Erklärvideo zeigt alle Informationen zum Mikrozensus im Videoformat.

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Entnahme von Wasser aus Bächen, Teichen u. ä.

Pressemitteilung des Landratsamtes Forchheim, Fachbereich Wasserrecht, vom 02.07.2025

 

Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben gesetzliche Grenzen beim Gartengießen und Bewässern auch an den Gewässerschutz denken!

Im Hinblick auf die jetzt trockene und warme Jahreszeit sind verstärkt unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu erwarten.

Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden.

Das Landratsamt Forchheim weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG). Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

1. Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz BayWG).

Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.

2. Eigentümer und Anliegergebrauch

Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.

Wegen der derzeitigen Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie (Fischsterben, trockenes Bachbett). Aufgrund dessen fordert das Landratsamt Forchheim dringend dazu auf, sämtliche Wasserentnahmen einzustellen.

Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden.

Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen.

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus müsste das Landratsamt zum Schutze des Wasserhaushalts kostenpflichtige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder androhen.

Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden lassen.

 

Landratsamt Forchheim
Forchheim, den 02.07.2025

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Hinweise zum richtigen Verhalten und Umgang mit der Natur beim Johannis-, Traditions- und Lagerfeuer

Pressemitteilung des Landratsamtes Forchheim, Untere Naturschutzbehörde, vom 04.06.2025

Hinweise zum richtigen Verhalten und Umgang mit der Natur beim Johannis-, Traditions- und Lagerfeuer

Zum Schutz unserer wertvollen heimischen Natur- und Kulturlandschaft und der Sicherheit aller Erholungssuchenden möchten wir Sie auf wichtige Verhaltensregeln und gesetzliche Bestimmungen zum Umgang mit Feuer im Rahmen von Johannis-, Traditions- und Lagerfeuern in der freien Natur hinweisen.

  • Genehmigungen und Regelungen: Informieren Sie sich vorab, ob das Entzünden von Feuer an Ihrem gewünschten Ort erlaubt ist. In Schutzgebieten und auf bundeseigenen Ufergrundstücken an Bundeswasserstraßen wie dem Main-Donau-Kanal ist dies generell verboten. Auch auf öffentlichen Erholungsflächen ist das Entzünden von Feuer in der Regel nicht gestattet – wenden Sie sich hierzu sowie zur Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung an Ihre Kommune. In Landschaftsschutzgebieten ist das Beantragen einer Erlaubnis möglich; erkundigen Sie sich hierzu bei der Naturschutzbehörde.
  • Schutz der Natur: Die Nutzung offener Feuerstellen kann geschützte Biotope und Wildtiere erheblich stören. Es wird empfohlen, diese Gebiete während der Balz-, Brunft-, Nist- und Aufzuchtzeiten von Wildtieren zu meiden. Zudem sollte darauf geachtet werden, die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und Tiere nicht zu beeinträchtigen. Unnötiger Lärm sollte insbesondere in der Dämmerungszeit vermieden werden, da zu dieser Zeit viele Wildtiere aktiv sind.
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers: Unabhängig von behördlichen Genehmigungen benötigen Sie die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten sowie des Waldbesitzers zum Sammeln von Brennholz.
  • Sicherheitsabstand: Kein Feuer darf Brandgefahren für die Umgebung darstellen. Halten Sie mindestens 100 Meter Abstand zu Wäldern und leicht entzündbaren Stoffen sowie 5 Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen und anderen brennbaren Materialien. Bei geringeren Abständen ist eine Erlaubnis der Gemeinde bzw. des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erforderlich.
  • Umgang mit Feuer: Verwenden Sie als Brennstoff nur Grillkohle oder trockenes unbehandeltes Holz, halten Sie das Feuer ständig unter Aufsicht und verwenden Sie keinesfalls Altöle, Altreifen, beschichtetes Holz oder Kunststoffe. Löschen Sie das Feuer bei starkem Wind und stellen Sie sicher, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind, bevor Sie den Bereich verlassen.
  • Umweltbewusstsein: Lassen Sie keine Abfälle zurück und entsorgen Sie jeglichen Müll ordnungsgemäß. Helfen Sie mit, auch liegen gebliebenen Müll anderer zu beseitigen.

Bei Fragen oder für weitere Informationen stehen Ihnen die Ordnungsämter Ihrer Kommune sowie die Abfall- (Tel. 0 91 91 / 86 – 44 03 oder – 44 04) oder Naturschutzbehörde (Tel. 0 91 91 / 86 – 42 05) gerne zur Verfügung. Zudem finden Sie weitere Informationen im Ratgeber „Freizeit und Natur“ des Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie im Merkblatt „Offenes Feuer“ des Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) Bamberg‐Forchheim.

 

Landratsamt Forchheim
Ebermannstadt, den 04.06.2025

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UV-Indextafel in Untertrubach

Viele wissen, dass Sonnenschutz wichtig ist. Trotzdem wird die ultraviolette UV-Strahlung der Sonne und von Solarien vielfach unterschätzt und Schutzmaßnahmen vernachlässigt. Dadurch erhöht sich allerdings das Risiko für Hautkrebs.

Auf dem Zeltplatz „Oma Eichler“ in Untertrubach werden die Gäste ab sofort täglich auf den aktuellen UV-Index und den dazu passenden Sonnenschutz hingewiesen. Eine markante Farbskala mit UV-Werten von 1 (schwach) bis 11+ (extrem) zeigt Verhaltensempfehlungen für die jeweilige UV-Strahlungsstärke auf. Über den QR-Code auf der UV-Indextafel gelangen die Badegäste zum Tages-aktuellen Wert für Gößweinstein.

Unter dem Motto „Watch out at the beach“ wurde das von der Deutschen Krebshilfe und der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention e. V. (ADP) ins Leben gerufene Warnsystem zunächst am Timmendorfer Strand eingeführt, ehe die UV-Index-Tafeln jetzt in die Fränkische Schweiz kommen:

  • Höhenschwimmbad Gößweinstein,
  • Freibäder Ebermannstadt „Ebser Mare“ und Forchheim „Königsbad“,
  • Touristinfo Ebermannstadt am Marktplatz,
  • Minigolfplatz auf der Sportinsel in Forchheim und
  • Kletterer-Campingplatz „Oma Eichler“ Untertrubach.

Die AOK Direktion Bamberg hat diese UV-Indextafeln gefördert. „Als Gesundheitskasse ist es uns ein großes Anliegen, die Menschen für die Gefahren durch UV-Strahlung zu sensibilisieren. Die neuen UV-Index-Tafeln helfen dabei, das individuelle Risiko besser einzuschätzen und gezielte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Prävention beginnt mit Information – dafür setzen wir uns ein“ sagt Sabrina Förtsch, Teamleitung Markt und Gesundheit der AOK-Direktion Bamberg.

Die ultraviolette Strahlung der Sonne und von Solarien ist der Hauptrisikofaktor für die Entstehung von Hautkrebs. Die menschlichen Sinne können die UV-Strahlung nicht wahrnehmen. Wenig Bewölkung, Höhenlage oder Nähe zu Wasser führen zu mehr UV-Intensität. Bedingt durch den Klimawandel haben wir häufiger einen wolkenlosen Himmel und damit eine längere Sonnenscheindauer. Mehr Ozon-arme Luftmassen strömen im Frühjahr von der Arktis zu uns und sorgen für ungewöhnlich hohe UV-Strahlungswerte bei noch niedrigen Temperaturen.

„Wenn es anfängt zu brennen, zu jucken und die Haut sich langsam rötet, hat die UV-Strahlung bereits erheblichen Schaden angerichtet. Dadurch erhöht sich das Hautkrebsrisiko“, erläutert Prof. Dr. Eckhard Breitbart, Dermatologe und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention (ADP). „Wir wollen dem vorbeugen und auf die Gefahr der UV-Strahlung deutlich hinweisen.“ Trifft UV-Strahlung auf die Haut, sorgt sie unmittelbar für Schäden im Erbgut der Hautzellen. Darauf reagiert die Haut sofort mit einem ausgeklügelten Reparatursystem und behebt diese Schäden. Bei zu viel UV-Strahlung – auch ohne sichtbaren Sonnenbrand – bleiben geschädigte Zellen in der Haut unrepariert. Je mehr Zellschäden sich in der Haut im Laufe des Lebens ansammeln, desto höher ist das Hautkrebsrisiko. Weitere Auswirkungen der UV-Strahlung sind Augenschäden („Grauer Star“), vorzeitige Hautalterung und eine Schwächung des Immunsystems.

Infomaterialien rund um das Thema UV-Schutz für Kinder und Erwachsene finden Sie unter www.krebshilfe.de und können in gedruckter Form kostenfrei bestellt werden (siehe auch: https://watchoutatthebeach.io/ und https://www.hautkrebspraevention.de/de/presse/2022/watch-out-at-the-beach.php)

Wie man sich bei UV-Strahlung richtig verhält, ist im Folgenden zusammengefasst:

  • Direkte Sonneneinstrahlung & Mittagssonne meiden
  • An schattigen Orten aufhalten – Strandmuschel für Kinder und Kopf
  • Schutz durch Kopfbedeckung und/oder Sonnenschirm und Sonnenbrille
  • Sonnenschutzmittel verwenden
  • Helle, luftige Kleidung tragen

Zudem finden Sie auf der Website von Gesundheitsamt und Gesundheitsregion plus unter „Klima & Gesundheit“ eine Zusammenstellung nützlicher Informationen zu einem angepassten Verhalten.

Die Gesundheitsregion plus ist ein vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention gefördertes Projekt, das 2021 um weitere fünf Jahre verlängert wurde. Weitere Auskünfte dazu erhalten Sie von Frau Katharina Denker (Tel. 0 91 91 / 86 – 35 11) sowie von Frau Bärbel Matiaske (Tel. 0 91 91 / 86 – 35 10).

 

Foto (v. l.): Doris Spoddig, Tobias Haase, Sabrina Förtsch (alle AOK), Martha Walter (Zeltplatz Oma Eichler), Bgm. Markus Grüner (Gemeinde), Bärbel Matiaske und Katharina Denker (beide Gesundheitsregion)